- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 2. Viehzucht - Allgemeines und insbesondere Rinder- und Schweinezucht. Von H. Funkquist

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III. LANDWIRTSCHAFT.

Nordschwedischex Vieh (Fjällrasse).

zirk auf Vorschlag der betreffenden Landwirtschaftskammer von der Kgl.
Landwirtschaftlichen Direktion ernannt. Von den beiden Mitgliedern wird das eine,
das an sämtlichen Prämiierungen des Bezirks teilnehmen soll, von dem
Verwalt-ungsausschuss der Landwirtschaftskammer ernannt, das andere wird von dem
Verein, Kreisverein, dem Landwirtschaftsausschuss oder dem Sprengel innerhall»
des Bezirkes gewählt und nimmt nur an Prämiierungen innerhalb desjenigen
Kreises der genannten Unterabteilungen der Landwirtschaftskammer teil, von
dem es gewählt wurde.

Dadurch, dass die Anzahl der Prämiierungsorte für jeden Bezirk verhältnismässig
gross ist, werden die verschiedenen Ausstellungskreise so klein, dass sich ein
jeder die Ergebnisse der Ausstellung und der Beurteilung zunutze machen kann.

Das Recht, sich um Preise jeder Art zu bewerben, steht nur denjenigen
Tierbesitzern zu, deren Ackerland nicht 40 ha übersteigt, und die den Ackerbau
als Haupterwerb oder als wesentlichen Nebenerwerb betreiben. Die Kgl.
Landwirtschaftliche Direktion kann indessen dieses Anrecht daraufhin beschränken,
dass es nur solchen Tierbesitzern zukommt, deren Ackerland ein noch geringeres
Areal, als oben genannt wurde, jedoch nicht unter 20 ha, beträgt. Sonstige
Tierbesitzer sind berechtigt, der Prämiierungskommission Tiere beiderlei Geschlechts zur
Beurteilung vorzuführen, können aber nur für männliche Tiere Prämien — doch
keine Geldpreise — erhalten. Für weibliche Tiere werden jetzt die Preise
selten in Bargeld, sondern gewöhnlich nur in Form von Freischeinen, von denen
zwei Arten zur Verwendung kommen, die eine doppelt perforiert, die andere ein
einfacher Schein. Jene soll aus zwei Teilen bestehen, einem Sprangschein und
einem Paarungsschein;. wenn das weibliche Tier von einem prämiierten Stier
gedeckt worden ist, so erhält der Stierbesitzer den erstgenannten Schein, während
der andere von dem Besitzer des weiblichen Tieres behalten wird. Der
Sprungschein sowie der Paarungsschein werden von der Landwirtschaftskammer mit
den von der Kammer festgesetzten Beträgen innerhalb bestimmter Zeit
eingelöst. Für Stiere werden Medaillen, Becher oder Geldpreise verschiedener

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