- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach

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III. landwirtschaft.

die eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit ihr unterstellter
Institutionen, welcher Bericht auch gedruckt erscheint; ausserdem gibt sie eine
Serie von »Mitteilungen» heraus, die für die Landwirtschaft wichtige
Fragen behandeln. Die für die Landwirtschaftliche Direktion
gegenwärtig geltende Instruktion datiert vom 2. Oktober 1908.

Bevor die Landwirtschaftliche Direktion eingerichtet wurde, lag es der
Landwirtschaftlichen Akademie ob, durch ihren Yerwaltungsausschuss
die Angelegenheiten zu behandeln, die jetzt zum Geschäftsbereich der
Landwirtschaftlichen Direktion gehören; sie nahm somit als eine zugleich
wissenschaftliche und administrative Institution eine in mehreren
Beziehungen eigentümliche Stellung ein. Über die Organisation und
gegenwärtige Tätigkeit der Akademie ist bereits oben berichtet worden.

Zu der Landwirtschaftlichen Direktion ressortieren mehrere Beamte,
deren hauptsächliche Tätigkeit in die Provinz verlegt ist. Zu ihnen sind
in erster Linie die verschiedenen Staatskonsulenten zu zählen, die
verpflichtet sind, in dem Zweige der Landwirtschaft, für den sie angestellt
sind, dem Publikum Auskünfte und Ratschläge zu erteilen und
ausserdem der Landwirtschaftlichen Direktion bei der Erfüllung ihrer
Obliegenheiten behülflich zu sein. Ihre Anzahl beträgt zurzeit 9, davon einer
für Viehzucht, einer für Molkereiwesen, einer für Schweinezucht, einer
für Schafzucht, einer für den kleineren Landwirtschaftsbetrieb, einer für
Samenbau, zwei für Hausfleiss sowie einer für Bekämpfung der
Rindertuberkulose. Da staatliche Landwirtschaftskonsulenten nicht angestellt
sind, hat der Staat, um wirksam zur Anstellung derartiger Konsulenten
bei den verschiedenen Landwirtschaftskammern beizutragen, als Zuschuss
zur Besoldung von 24 Landwirtschaftskonsulenten die Summe von 60 000
Kronen unter der Bedingung angewiesen, dass die Reise- und
Tagegeldentschädigung der Konsulenten von Landwirtschaftskammern,
Landstingen oder sonstwie bestritten wird.

Eine der der Staatskonsulenten nahestehende Tätigkeit wird ausgeübt
von den staatlichen Torfbeamten, die aus zwei Torfingenieuren und drei
Torfassistenten bestehen, von den staatlichen Fischereibeamten, nämlich
fünf Fischereiintendanten für je einen Bezirk, einem Fischereiassistenten,
einem Fischereiingenieur und einem Fischereistipendiaten, sowie von den
staatlichen 22 Landwirtschaftsingenieuren, die gleichfalls je ihren
besonderen Bezirk haben, und zu deren Unterstützung drei
ausseretatsmäs-sige Landwirtschaftsingenieure und drei Landwirtschaftsstipendiaten
angestellt sind. Die Tätigkeit der Landwirtschaftsingenieure ist indessen
hauptsächlich darauf beschränkt, den Landwirten bei der Aufstellung
von Plänen zu Drainierungen und anderen Entwässerungsunternehmungen,
grösseren Urbarmachungen usw. behülflich zu sein.

Unter den zur Förderung der Landwirtschaft und ihrer Xebengewerbe
gebildeten Vereinigungen nehmen die Landwirtschaftskammern
(hushållningssällskapen) die erste Stelle ein. Über ihre Organisation,
Tätigkeit usw. wird weiter unten ausführlicher berichtet werden.

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