- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
139

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach - Veterinärwesen. Von G. Kjerrulf - Landwirtschaftliche Kreditanstalten. Von V. Ramstedt

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

i landwirtschaftliche kreditanstalten.

139

Laut Regierungserlass vom 1. Mai 1903 leitet das Obermedizinalamt die
Bekämpfung der sog. Eutertuberkulose, d. i. eine Form der Bindertuberkulose, die
sich durch Veränderungen am Euter bei Milchkühen äussert. Im Jahre 1911
wurden 224 von Eutertuberkulose befallene Tiere geschlachtet, für die die
Eigentümer Entschädigungen von insgesamt 26 578’io Kr erhielten, d. i. für jedes
Tier durchschnittlich 118’6S Kr.

3) Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Haustieren und gewissen Waren.

Dank seiner isolierten Lage ist Schweden von bösartigen Viehseuchen im
grossen ganzen verschont geblieben. Da die betreffenden Seuchenstoffe in der
Hauptsache nur durch Tiere — so in den meisten Fällen — oder gewisse Waren als
Träger eingeschleppt werden können, bestehen äusserst strenge Bestimmungen,
die diese Einfuhr regeln. So ist beim Auftreten schwerer Epizootien in
fremden Ländern jegliche Einfuhr von Tieren aus den betreffenden Ländern
verboten. Die wichtigsten diesbezüglichen Verordnungen sind die Regierungserlasse
vom 4. Febr. 1898, 9. Dez. 1898, 28. Sept. 1906, 13. Juli 1909, 22. Juni
1911, 19. Jan. 1912 (zwei Verordnungen) und 19. März 1912.

Für die Aufrechterhaltung des Ansehens, das Schweden als vieh- und
fleischausführendes Land geniesst, ist es von Wichtigkeit, dass kein Vieh und kein
Fleisch ausgeführt wird, welches Anlass zu berechtigten Klagen im Einfuhrlande
geben könnte. Deshalb existieren, wie bereits erwähnt, auch strenge
Bestimmungen über die Kontrolle der Ausfuhr von Haustieren und Fleisch. Diese
Bestimmungen finden sich hauptsächlich in den Regierungserlassen vom 29. Nov.
1906, 29. Jan. 1909, 13. Juli 1909, 6. Dez. 1912.

4) Kontrolle der zum Verkauf im Lande bestimmten Nahrungsmittel. Diese
ist geregelt durch die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen für das Reich vom
25. Sept. 1874, das Gesetz vom 22. Dez. 1897, revidiert durch den
Reichstag von 1913, ferner den Regierungserlass vom 31. Dez. 1897 und den Erlass
des Kgl. Obermedizinalamts vom 2. Nov. 1911.

Vorstehend sind nur einige kurze Andeutungen über den gegenwärtigen
Standpunkt des schwedischen Veterinärwesens gegeben worden. Interessenten seien
verwiesen auf: Kjerrulf und Regnér, »Författningar m. m. angående det civila
veterinärväsendet i Sverige», Stockholm 1912; sowie Kjerrulf und Ringdahl,
»Det civila veterinärväsendet i Sverige», Stockholm 1910.

Landwirtschaftliche Kreditanstalten.

Palmstruchska banken, die älteste Bank in Schweden, erhielt im Jahre
1656 ein königliches Privilegium, Darlehen auf »Schlösser, Höfe, Land
und Fehler, Äcker und Wiesen usw.» zu gewähren. Nach Eingehen der
Palmstruclischen Bank übernahm die Schwedische Reichsbank, gegründet
1668, das Ausleihen gegen Sicherheit in Grundbesitz.

Anfangs wurden die Darlehen auf kürzere Zeit gewährt, allmählich jedoch
gingen sie in feste Darlehen über. Dadurch wurden die Mittel der Bank in
allzu grossem Umfange festgelegt. Um den Betrieb der Bank ohne grossen
Nachteil für die Landwirtschaft zu erleichtern, beschloss der geheime Ausschuss der
Stände 1752, dass eine jährliche Abzahlung auf das Kapital gemacht werden
solle, sobald das Darlehen 10 Jahre lang gestanden habe. Damit war man nicht
mehr weit entfernt von einem Amortisationssystem, das im Jahre 1779
festgelegt wurde, mit der Bestimmung, dass allgemein eine jährliche Ratenzahlung
von 2 % geleistet werden solle, bis das Darlehen vollständig getilgt sei. Diese
Bestimmung galt bis zum Jahre 1859, wo die Amortisation auf 3 % jährlich
erhöht wurde. Der Zinsfuss betrug anfangs 8 %, wurde aber 1687 auf 6 %

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0151.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free