- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

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iii. landwirtschaft.

Sehr alt ist die Bestimmung darüber, wie ein Dorf angelegt werden soll —
welche Bestimmung übrigens, soweit das überhaupt möglich ist, noch heute
Geltung hat. Der Dorfbaugrund sollte zuerst geordnet werden; ein grösserer
Anteil am Dorfe berechtigte zu grösserem Baugrund, und der Baugrund sollte
in rechter Sonnenlage, d. i. in »Ost und West, Nord und Süd», angeordnet
werden. Bei der Verteilung der Dorffluren war nicht die Lage im Verhältnis
zum Baugrund für die Frage entscheidend, sondern vor allem, dass ein jeder
seinen Anteil am Besseren wie am Schlechteren, stets unter Beachtung der
Sonnenlage, erhielt. Der Baugrund sollte bebaut werden mit Wohnhaus und
Stall nebst einigen anderen Gebäuden, die als notwendig aufgezählt werden, im
übrigen aber durfte ein jeder mehr und grösser bauen, wenn er dessen bedurfte.
Zu Wegen und Abzugsgräben sollte unverteilter Boden genommen werden, und
wollte einer innerhalb des Dorfbezirkes seinen privaten Grund einzäunen, so
war dies seine eigene Sache, sofern nur andere dadurch nicht beeinträchtigt
wurden. Wo Dörfer sich begegneten, sollte im übrigen die Einzäunungspflicht
zwischen sie verteilt werden. Den Boden, den der Bauer also besass, sollte er
wohl bestellen und düngen, Wiesen roden und pflegen und, soweit Wald und
Weide dadurch nicht geschädigt wurden, neues Land urbar machen, alles unter
Androhung von Geldstrafen im Unterlassungsfälle. Wald und Weideland waren
im allgemeinen gemeinsam für alle Dorfbewohner, die sie zu ihrem Hausbedarf
verwenden durften, ob es nun Weide, Brenn- oder Nutzholz, Torf oder anderes
galt, nicht aber zum Verkauf oder zur Verwendung ausserhalb des Dorfbezirks.

Von sonstigen Einzelheiten, die das Landwirtschaftsrecht enthält, und die nun
zum grössten Teil ihre Bedeutung eingebüsst haben, dürfen wir indessen nicht die
Bestimmungen betreffs des Abbrennens übergehen, die nicht nur von juristischem,
sondern auch von kulturgeschichtlichem Gesichtspunkt aus interessant sind. In
den weiten Gebieten des Landes, wo der Bauern noch wenige, die Waldungen
aber gross waren, pflegten nämlich die Bauern, ohne an die zukünftige
Bebauung des Landes zu denken, das Land abzubrennen, d. h. das Feuer über eine
Waldgegend gehen zu lassen, um dann in die Asche Roggen ein oder ein paar
Jahre säen zu können. Da jedoch ein solches Abbrennen auf recht lange Zeit
hin diese Waldgegend sowohl für Waldwuchs als teilweise auch für Weide
unfruchtbar machte, so wurde bestimmt, dass zu solchem Abbrennen die
Erlaubnis sowohl der Miteigentümer im Dorf als auch gewisser öffentlicher Behörden
erforderlich sein sollte.

Nachdem nun das Gesetz auf diese und andere Weise die Pflichten des
Bauern zu bestimmen versucht hatte, war es auch nötig, eine Kontrolle über
die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen anzuordnen. Dies sollte durch
Hausbesichtigung geschehn, eine Amtshandlung, die von einem
Ortspolizeibeamten und zwei ernannten Vertrauersmännern (nämndemän) verrichtet wurde. Auf
staatlichem Boden (kronojord) sollte diese alle drei Jahre geschehn, auf privatem
Boden (bis zum 21. Februar 1789), »wenn Verwahrlosung und Misswirtschaft
darauf bemerkt werden». Alles sollte dann untersucht werden, die Gebäude
aussen und innen, Zäune und Gräben, Ackerland und Wald, und wenn sich
hierbei Mängel herausstellten, sollte diesen abgeholfen werden, gegebenenfalls auch
noch eine Geldstrafe entrichtet werden.

Die Agrargesetzgebung, die nach 1734 hinzugekommen ist, und die in diesem
Zusammenhange zu besprechen wäre, ist von geringem Umfange. Sie besteht
nämlich fast ausschlieslich aus den Kgl. Verordnungen vom 21. Dez. 1857
betreffend Einzäunungspflicht und vom 20. Juni 1879 betreffend Drainierung usw. In
der Einzäunungsverfügung wird der Grundsatz festgelegt, dass jedermann
verpflichtet ist, seine Haustiere so zu hüten, dass sie keinen Schaden anrichten.
Damit ergibt sich auch bezüglich der Einzäunungspflicht der Grundsatz, dassr
wenn zwischen zwei Nachbarn ein Zaun errichtet werden soll, sie zu gleichen

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