- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
171

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

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PACHTGESETZGEBUNG.

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Teilen daran teilnehmen sollen. Eine Befugnis aber, auf Teilnahme an einer
Einzäunung anzutragen, hat, mit unwesentlichen Ausnahmen, nur der, welcher
mit Wald oder unkultiviertem Boden an kultivierten Boden grenzt, oder wo Böden
von derselben Beschaffenheit an einander grenzen. Der Zaun, der
solchermas-sen errichtet worden ist, soll in derselben Weise, wie er zustande gekommen,
unterhalten sowie im allgemeinen in ordnungsmässigem Zustande vom 15. Mai,
bis der Frost in die Erde gedrungen ist, gehalten werden.

Die Drainierungsverhältnisse und die Möglichkeiten, sumpfige Böden zu
entwässern, haben durch die Verordnung von 1879 eine modernere Regelung erhalten.
In dem Gesetzbuche von 1734 war nur vorgeschrieben, dass die Dorfleute
je nach ihrem Anteil am Dorfe einen Abzugsgraben unterhalten sollten, sowie
dass ein jeder für seinen Acker, wenn erforderlich, 40 Klafter Gräben graben
oder 80 Klafter alten Graben reinigen sollte. Ausserdem wurde bestimmt, dass
wenn der Graben eines Dorfes mit dem Graben eines anderen Dorfes
zusam-menstiesse, jedes Dorf durch sein Gebiet graben sollte, sowie dass, wenn jemand
mit einem Graben durch sein Acker- oder Wiesenland auf das Wiesen- oder
Weideland oder auf anderes unkultiviertes Land eines anderen Dorfes stiesse, dieses
Dorf nicht den Ablauf des Wassers hindern sollte. War ein Graben für diesen Ablauf
notwendig, und konnten die Nachbarn sich nicht darüber einigen, wer den
Graben unterhalten sollte, so bestimmte der Richter, wie er es im Einzelfalle für
nützlich und nötig befand. In der Verordnung von 1879 wurde ein neuer
Grundsatz eingeführt, der nämlich, dass, wer zum Zwecke des Anbaus und der
Entwässerung seines Landes bis zu 4 Fuss Tiefe Gräben anlegen wollte, nicht
daran durch niedriger gelegenes Land soll gehindert werden können. Im
Gegenteil sollen die Eigentümer alles Bodens, der von dieser Drainierung Nutzen
hat, nach Massgabe dieses Nutzens an den Drainierungskosten teilnehmen, in
welche Kosten dann auch das Einlösegeld für den Boden, der für den Graben
in Anspruch genommen wird, Entschädigungsgelder usw. einzurechnen sind. Des
weiteren ist bestimmt, dass dem nichts entgegensteht, einen Abzugsgraben in
den bereits vorhandenen Graben eines Nachbarn münden zu lassen, wobei jedoch
die Kosten für eine etwaige Veränderung dieses letzteren Grabens infolge des
neuen Zuflusses sowie für die Unterhaltung in derselben Weise verteilt werden
sollen, wie sie für die Anlegung eines neuen Grabens vorgeschrieben ist.

Ungefähr dieselben Grundsätze und Bestimmungen gelten bezüglich einer
wirklichen Seesenkung oder Entwässerung eines Sees, nur dass in diesem Falle
die behördliche Genehmigung durch die Kgl. Provinzialregierung (Länsregierung)
erforderlich ist. Wer indessen bei einer solchen Entwässerung nicht selbst
Ansucher ist oder dem Ansucher beigestimmt hat, kann der Beteiligung an den
Kosten des Unternehmens enthoben werden, wenn er binnen eines Jahres nach
Vollendung des Unternehmens bei der Kgl. Provinzialregierung (Länsregierung)
auf den ihm daraus entstehenden Nutzen Verzicht leistet. Die auf seinen Boden
entfallenden Kosten sollen dann in der Weise bezahlt werden, dass von dem
verbesserten Boden so viel, wie dem Verbesserungswert entspricht, abgesondert
und den übrigbleibenden Teilnehmern am Unternehmen zugeteilt wird.

Pachtgesetzgelbung.

Denselben Ursprung wie die Agrargesetzgebung hat auch die
Pachtgesetzgebung. Die in dem Gesetzbuche von 1734 gesammelten Bestimmungen
lassen sich in so gut wie allen wesentlichen Punkten nicht nur bis in
die während des späteren Mittelalters abgefassten Landrechte, sondern auch
bis in verschiedene der Landschaftsrechte zurückverfolgen. Es waren
folglich keine -Neuerungen, die das Gesetzbuch von 1734 in das schwedische

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