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184

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad

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IV. FORST WIKTSCHAFT.

Die staatlichen Flugsandpflanzungen, in den Länen Blekinge, Kristianstad und
Halland gelegen, umfassen 1 349 ha.

Die meist dem Staate gehörigen und unter seiner Verwaltung stehenden
Wälder, welche für allerhand andere Zwecke überlassen sind, sind in der
tabellarischen Übersicht S. 180 unter Gruppe B aufgeführt. Hierher
gehören nachstehende Arten von Wäldern.

Die zu den Kenntierweiden des Hochgebirges gehörigen Waldbezirke hatten
im Jahre 1911 eine Ausdehnung von 1 051 065 Hektar, wovon 163 667 Hektar
waldbewachsen waren. Der Ertrag dieser Wälder wird einem Fonds zugeführt,
der u. a. zum Ankauf von Gebieten verwendet wird, die von den Lappen zu
ihrer Renntierzucht gebraucht werden.

Die zur Unterstützung des Bergbaus und Hüttenwesens bestimmten staatlichen
Wälder umfassen 36 109 Hektar. Ein Teil derselben wurde von der Staatskasse
eingezogen, nachdem die Voraussetzungen für ihre Überlassung an Private
weggefallen waren.

Die Bodenfläche der an Sägewerke zum Abtrieb überlasseneu Wälder, sog.
Stammfangwälder (stockfångstskogar), beläuft sich auf 64 796 Hektar. Zu
Ende des 18. und während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts suchte der
Staat die Sägewerkindustrie in Norrland zu unterstützen, indem er gewissen
Sägewerken das Recht zur Auswahl und zum Abtrieb einer grösseren oder
geringeren Anzahl Bäume in staatlichen Wäldern gegen eine bestimmte Gebühr
gewährte. Bald erhielten die also privilegierten Sägewerke Waldgebiete zugewiesen
zum Abtrieb in bestimmtem Umfange. Später stellte sich jedoch heraus, dass
jene den Sägewerken überlassenen Waldgebiete bedeutend höhere Holzerträge
abwarfen, als den Sägewerksbesitzern jährlich zu ernten gestattet war, und dass
die Verfügung über diesen Überschuss Schwierigkeiten begegnete. Aus diesem
und auch aus anderen Gründen wurden seit der Mitte der achtziger Jahre zwischen
dem Staat und den Privilegieninhabern nach und nach Abkommen getroffen,
wonach diese — gegen das Recht, in gewissen Jahren im Stammfangwalde alle
darin vorhandenen Bäume bis zu einer bestimmten, geringeren Dimension als
die für den Stammfang festgesetzte abzutreiben — sich verpflichteten, nach
geschehenem Abtrieb den Stammfangwald wieder an den Staat abzutreten und
sich aller weiteren Rechte auf Stammfang zu begeben.

Der Umfang des Wald- und Weidelandes, das zu den Pfarrhöfen gehört, beträgt
353 624 ha. Der Ertrag dieser Wälder dient in erster Reihe dem Hausbedarf des
Inhabers des Hofes sowie dem Holzbedarf der Gemeinde beim Bau eines
Pfarrhauses und, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, einer Kirche. Der
Überschuss des regulären Holzertrags über den Hausbedarf hinaus wird in der Regel
zwischen dem Pastor und dem Gehaltregulierungsfonds der Geistlichkeit verteilt;
der Erlös für solchen ausserordentlichen Holzertrag (durch Vorbereitungs- und
Reinigungshiebe), der nicht für den eben erwähnten Hausbedarf benötigt wird,
fällt dem Waldfonds der Pfarrhöfe zu, aus dem die Ausgaben für Forsteinrichtung
und Neuaufforstungen bei den Pfarrhöfen mit unzulänglichem Holzertrag bestritten
werden. Bei Pfarrhöfen, die von der Gemeinde angekauft oder von Privaten
geschenkt sind, fällt der Holzertrag dem Inhaber des Hofes und der Gemeinde
nach besonderer Verfügung der Regierung und gemäss den Bestimmungen der
Schenkungsurkunde zu. Das neue geistliche Forstrecht wird wesentliche
Veränderungen in der Verteilung der geistlichen Wälder mit sich bringen. Die
Höfe sollen nämlich in der Regel verpachtet werden, und der Holzertrag soll
in erster Linie zur Deckung des Hausbedarfs des Pächters dienen. Wenn der
Ertrag reich genug ist, kann der Pastor Holz für den Hausbedarf und die
Gemeinde Bauholz für Pfarrhaus und Kirche erhalten. Der Erlös aus verkauftem

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