- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad

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IV. FORST WIKTSCHAFT.

an Wäldern, da dort ein grosser Teil des Landes nördlich der Waldgrenze
liegt. Am waldreichsten sind die Lane Värmland, Kopparberg,
Gävleborg und Västernorrland, wovon 67 bis mehr als 80 % des Bodens
waldbestanden sind.

Gesetzgebung und Verwaltung.

Das Forstrecht in Schweden fand am frühesten Ausdruck in der Sorge
für die öffentlichen Wälder. Von Gemeinwäldern (Allmenden) wird
bereits in Schwedens ältesten Rechtsquellen gesprochen. Es werden damit
die zwischen den angebauten Gebieten liegenden Waldstriche bezeichnet,
welche für die Ackersleute als notwendig erachtet wurden, teils um ihnen
Waldprodukte zu liefern, teils um ihnen die Möglichkeit einer Erweiterung
ihres Ackerlandes zu gewähren.

Diese Wälder konnten deshalb nicht gleich dem Odlande von jedermann in
Besitz genommen werden. Mitunter wird jedoch die Bezeichnung Allmende
auch von jenen ödländereien gebraucht, die allmählich als Eigentum des Staates
betrachtet wurden. In der Verordnung Gustavs I. vom 20. April 1542 heisst es,
»dass solcher Grund, der unangebaut liegt, Gott, dem Könige und dem
schwedischen Staate gehört». Diese Wälder wurden jedoch nicht ausschliesslich als
Staatseigentum behandelt, sondern für die Bodenkultur bereit gehalten, teils
durch Überlassung von Boden zu Neubrüchen (in Norrland), teils indem man
den Ackerbauern, »die dergleichen nicht in eigenen Wäldern haben», das Becht
einräumte, »Viehweide, Bauholz, Zaunstangen, Laub, Birkenrinde, Torf, Bast und
anderes dort Befindliche für den eigenen Bedarf zu benutzen». Dadurch bildete
sich allmählich die Vorstellung heraus, dass die Allmenden Gemeinwälder im
Besitz der Kirchspiele oder Härade seien. Die den Kirchspielen gehörigen
Wälder wurden mit wenigen Ausnahmen unter die Teilhaber verteilt, während die
im Besitz von Häraden befindlichen ungeteilt und unter Aufsicht des Staates
blieben. Einige blieben als Eigentum des Staates erhalten und wurden nach
Anstellung von Ermittelungen tiber ihre Natur zu den Staatswäldern geschlagen.

Die öffentlichen Wälder stehen entweder unter unmittelbarer Obhut
und Verwaltung der staatlichen Forstbeamten oder unter ihrer Aufsicht
und Kontrolle. Für die allermeisten gilt der Grundsatz, dass ihre
Bewirtschaftung auf Nachhaltigkeit eingestellt sein soll. Eben dieses
Prinzip war gemeinsam mit der persönlichen Fachkenntnis grundlegend für
die stark konservative, für ihre Zeit jedoch vortreffliche Art der
Bewirtschaftung, die besonders der Gruppe öffentlicher Wälder zuteil wurde,
welche tinter Obhut und Verwaltung der Forstbeamten steht.
Gegenwärtig erstreckt sich diese Verwaltung, wie bereits gezeigt, auf
Staatswälder, staatliche überschüssige Gebiete, Flugsandpflanzungen und an
Bergwerke iiberlassene Wälder, viele Gemeinwälder, zu Amtswohnungen
gehörige Wälder, dem Staate gehörige und verpachtete
Ivronohemmans-wälder sowie auf die Wälder einer Stadt. Unter Aufsicht und Kontrolle
der Forstbeamten stehen die übrigen Gemeinwälder, zu Amtswohnungen
gehörigen und städtischen Wälder, ferner die zu öffentlichen Anstalten
gehörigen Wälder, die Stammfangwälder u. a. m.

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