- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad

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IV. FORST WIKTSCHAFT.

werden keine Gebühren für Waldpflege erhoben; auf diese Gebiete
erstreckt sich auch nicht die Tätigkeit der Waldpflegekommissionen.

Auf der beigefügten Karte sind die Gebiete bezeichnet, in denen die
einzelnen Forstgesetze zur Anwendung kommen: es sind dies das
»Lappmarkgesetz» oder die für die Privatwälder in der Lappmark und im
Kirchspiel Särna mit der Filialgemeinde Idre in Dalarne geltenden
Bestimmungen, das Gesetz über Schutzwälder, das »Dimensions g esetz», das
Gottlandgesetz, das ölandgesetz und das allgemeine Forstgesetz. In
sämtlichen Gebieten gibt es öffentliche Wälder, für die besondere
Bestimmungen gelten.

Die heutige schwedische Forstverwaltung leitet ihren Ursprung von einer
bereits im 16. Jahrhundert errichteten, »Jägeristat» genannten
Forstverwaltung her. Die vor jener Zeit erwähnten »Tier- und Vogelschützen»
wie auch die »Kronschützen und Tierkerle» bildeten keine geschlossene
Gemeinschaft. Auch die Hauptgeschäfte des »Jägeristat» waren bis zum
Beginn des neunzehnten Jahrhunderts mit der Jagd verknüpft, wenn auch
bereits um die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts die Forstwirtschaft
Gegenstand der Aufmerksamkeit gewesen zu sein scheint. Im Dienste
der Waldpflege tat jedoch die Forstverwaltung recht wenig, bis die
Errichtung des Forstinstituts (Skogsinstitut) im Jahre 1828 den Beamten
Gelegenheit zur Erwerbung der nötigen Fachkenntnisse in der
Forstwirtschaft gab. Mit Errichtung der Forstverwaltung im Jahre 1859
wurde deren Chef gleichzeitig der Chef der Forstbeamten.

Um die Forstverwaltung und die Verwaltung der staatlichen
landwirtschaftlichen Domänen zu einer Zentralbehörde zu vereinigen, wurde
die erstere im Jahre 1883 in das jetzige Domänenamt umgewandelt,
dessen Chef also jetzt der Chef der Forstbeamten ist. Die Aufgabe
dieser letzteren besteht in erster Reihe in der Pflege und
Bewirtschaftung der öffentlichen Wälder. Die Pflege der Jagd ist nunmehr
von untergeordneter Bedeutung, gehört aber gleichwohl zu den
Obliegenheiten der Forstbeamten. Die Titel der Beamten, Överjägmästare
(Oberforstmeister) und Jägmästare (Oberförster), sind mehr historisch
interessant als die jetzige Haupttätigkeit dieser Beamten kennzeichnend.

Nach der letzten Neuregelung, die mit dem Beginn des Jahres 1909
in Kraft trat, gibt es 10 Oberforstmeister und 90 etatsmässige Oberförster.
Die Zahl der letzteren wurde später erhöht und betrug Ende 1912 97.
Die genannte Neuregelung erhöhte die Zahl der Förster auf 382. — Die
Wirkungsgebiete der Forstbeamten sind: für Oberforstmeister Distrikte,
für Oberförster Reviere und für Förster Schutzgebiete.

Die ausseretatsmässigen Forstbeamten sind Hilfsoberförster und
Hilfsförster. Jene können als Oberforstmeisterassistenten, Revierassistenten,
Schutzwaldassistenten, Drainierungsassistenten, Taxationsassistenten oder
Taxatoren angestellt sein. In grösseren Revieren gibt es Hilfsoberförster,
die einen bestimmten Teil des Reviers unter eigener Verantwortung
verwalten. Die Gesamtzahl ausseretatsmässiger Forstbeamten belief sich

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