- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 2. Forstindustrie. Von E. Arosenius

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DER HOLZABTRIEB.

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räum wurde auch in der Regel in jenen Verträgen festgesetzt; mitunter
jedoch galten sie nur für ein bis zwei Jahrzehnte. Das Holzabtriebsrecht
war bald völlig unbeschränkt, bald durch Bestimmungen über die
Dimensionen geregelt, die die Bäume haben mussten, um abtriebsfähig zu sein
(schwankend zwischen 7 Werkzoll im Durchschnitt auf eine Länge von
15 Fuss und 10 Zoll auf 20 Fuss); bald wurden Fichten von der
Abholzung ausgenommen— das war zu einer Zeit, da man dieser Baumart noch
wenig Wert beimass. Diese Bestimmungen haben verschiedentlich sicher
Verwirrung hervorgerufen. Die Vergütung für diese Waldkäufe
bestand in den meisten Fällen in einer einmaligen Geldsumme; zuweilen
bedang sich der Vollbauer ausserdem bestimmten jährlichen Zins in Geld
oder Getreide. Im allgemeinen kann man sagen, dass die Sägewerke die
Abtriebsgerechtsamen sehr billig erwarben. Der Wald hatte in jener
Zeit einen so geringen Wert, dass die Landbevölkerung grosse Flächen
davon niederbrannte, nur um Weideland zu gewinnen.

Hütte für Forstarbeiter.

Jene Waldkäufe haben bei verschiedenen Sägewerksbesitzern den
Grund zum Reichtum gelegt; für die Waldpflege jedoch erwiesen sie sich
nicht als vorteilhaft, sondern hatten im Gegenteil so grosse Übelstände
im Gefolge, dass sie die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber auf sich
lenkten. AVer vertragsgemäss das Recht erworben hat, während einer
bestimmten Anzahl von Jahren den Wald eines anderen abzuholzen, hat
natürlich kein Interesse daran, sich der Pflege des Waldes zu befleissigen,
sondern nur während der Vertragsdauer den Wald mit möglichst hohem
Gewinn auszubeuten; und in den Fällen, wo kein Übereinkommen über
Minimaldimensionen getroffen war. wurde daher auch das unreife Holz

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