- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 1. Nahrungs- und Genussmittel. Einl. von Alf. Larson - Branntweinbrennereien. Von Å. G. Ekstrand

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BRANNTWEINBRENNEREIEN.

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ganzen Landes damit gedeckt werden. Der Sulfitbranntwein kann
nämlich nach zweckmässiger Reinigung und Umdestillierung sehr wohl genossen
werden. Augenblicklich wird aller Sulfitbranntwein denaturiert oder
exportiert.

Tab. 83. Die Branntweinerzeugung.

Jährlich 1 Anzahl Fabriken Dampfmaschinen Angewandte Rohstoffe Hergestellter Branntwein 2
Anzahl [-Pferdekräfte-] {+Pferde- kräfte+} Getreide dt [-Wurzel-frUchte-] {+Wurzel- frUchte+} hl Melasse dt Insgesamt hl Pro Tag hl
1871—75 . . . 429 399 835 2 634 259 9130 457188 11-74
1876—80 . . . 380 70 640 346 464 2 314 424 3 352 445 019 1201
1881-85 . . . 293 93 833 292 505 1839 717 5 333 3s1 440 13-99
1886—90 . . . 172 107 920 243 293 1505 404 5 281 :130 430 15-47
1891—95 . . 138 113 1016 292 878 1 240 212 16152 330 1s2 17-14
1896-00 . . . 128 132 1269 378 319 1 372 790 43 186 421190 21-00
1901—05 . . . 133 157 1667 271 449 1 816 873 32 060 401 757 20-90
1906-10 . . . 131 150 1964 244 976 1 740 688 49 040 427 595 22-30 !
1911..... 142 154 2 211 180 800 1 954 887 27 051 407 160 22-70 1
1912..... 139 148 2 328 169 928 1 639 937 30 527 402152 24-00

Besteuerung. Schon im 15. Jahrhundert fand die Branntweinbrennerei in
Schweden Eingang, war aber vor 1638 gar keiner Kontrolle unterworfen, in
welchem Jahre zum ersten Male eine Abgabe eingeführt wurde, bei der das
Brennen für den Hausbedarf und für den Verkauf verschieden besteuert wurden. Seit
dieser Zeit hat der Brennereibetrieb ein sehr wechselndes Schicksal gehabt und
ist in Jahren mit knapper Getreideernte gänzlich verboten gewesen. Im Jahre
1775 wurde das Branntweinbrennen ein Regal oder Staatsmonopol und nunmehr
in staatlichen Brennereien betrieben. Das Staatsmonopol wurde jedoch im Jahre
1798 abgeschafft, nachdem das Brennereiprivilegium schon 1787 an Privatleute
verpachtet worden war.

Auch die sog. Kontingentierung, die in anderen Ländern als ein Moment bei
der Besteuerung des Branntweins zur Anwendung gekommen ist, ist früher in
Schweden versucht worden, denn 1799 wurde das Brennen nach einem berechneten
Verbrauch von 11 "8 Liter für männliche und 5’9 Liter für weibliche Personen
über 15 Jahre, also ungefähr 6 Liter pro Person der Gesamtbevölkerung,
eingeschränkt. (Dieser Verbrauch, den man also zu jener Zeit als annehmbar und
natürlich ansah, ist etwas niedriger als der niedrigste in unserer Zeit erreichte
Verbrauch — fi’67 Liter auf den Einwohner in den Jahren 1891—95.) Im Jahre
1800 wurde bestimmt, dass alles Branntweinbrennen auf dem Lande an
Grundbesitz gebunden sein sollte, so dass nur die Landwirte das Recht zum Brennen
hatten, wobei die zulässige Grösse der Branntweinblase von der Grösse des
Gutes abhing.

Die Steuer hing im Anfang des 19. Jahrhunderts von verschiedenen Dingen
ab, nämlich von der Grösse der Blase, dem Werte des Grundstücks und dem
Verbrauch. Im Jahre 1855 wurde die Abgabe sehr bedeutend erhöht, und
von diesem Jahre an ist eine neue Besteuerungsweise herrschend gewesen, indem
die Steuer nunmehr eine gewisse Summe pro Liter Branntwein von 50
Volumprozent Alkoholgehalt bei 15° C. belief. Dieser Alkoholgehalt wird Normalstärke
genannt und liegt sowohl allen Gesetzesbestimmungen über Branntwein zugrunde
wie auch dem Handel mit Branntwein. Die Stärke und der Wärmegrad des

1 lietrielisjahr, sehliessenrl am 30. September. — 2 Reduziert auf 50 % Alkohol.

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