- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
541

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 12. Handwerk und Hausgewerbe. [Von A. Raphael] - Handwerk. Von C. J. F. Ljunggren

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

handwerk.

541

Andrerseits kennen die neuen Verordnungen von 1621 und 1622 keine
geschlossenen Zünfte, wenn auch solche sich an vielen Orten von früher her
erhielten und das alleinige Recht der Zunft, das Meisterstück eines um Aufnahme
Nachsuchenden zu prüfen, die Konkurrenz erheblich beschränkte.

Um diese Zeit werden auch Stimmen gegen den Zunftzwang laut, und als
Mittel gegen die übermässigen Preise für Handwerksarbeiten setzte Axel
Oxenstierna die Einführung von Freimärkten, wenigstens in Stockholm und Kalmar,
■durch. Dagegen blieben die Versprechungen einer Revision der
Zunftordnungen seitens der Regierung unerfüllt. Das einzige, was unter Kristinas Regierung
geschah, war die Einsetzung eines Kommissars im Jahre 1653 zur Untersuchung
der Reformfrage, ferner zur Besichtigung aller Arten von Erzeugnissen sowie
überhaupt zur Ausübung der Aufsicht über die Handwerker. Die Verordnung wurde
1662 erneuert, und die Tätigkeit des »Zunftkommissars» wurde nun unter die
Oberaufsicht des Kommerzkollegiums gestellt. 1669 wurde auch eine neue
allgemeine Zunftordnung erlassen. In dieser wurden geschlossene Zünfte
ausdrücklich verboten: ein jeder, der sein Handwerk redlich und gut erlernt hatte, sollte
als Meister aufgenommen werden. Über die Meisterstücke und die meisten
anderen Zunftangelegenheiten sollte nicht die Zunft allein, sondern auch der
Bürgermeister und der Rat entscheiden. Ohne Genehmigung dieser Behörden durften
keine Zusammenkünfte gehalten werden, und bei jeder Versammlung musste ein
Magistratsmitglied, der »Zunftratsherr», anwesend sein. 1672 erhielten die
Handwerker das Recht, sich auf Kungsholmen in Stockholm als Freimeister
niederzulassen.

Die Regierung Karls XI. scheint hinsichtlich des Zunftwesens eine Reaktion
zu bezeichnen. Während dieser Periode wurden bisweilen sogar geschlossene
Zünfte anerkannt, wie auch die während der Vormundschaftsregierung ausser
Gebrauch gekommenen Verbote der Beeinträchtigung durch die »försvarskarlar»
(nicht zünftige, bei Standespersonen angestellte Handwerker u. a.) von neuem
angewandt wurden. Hinsichtlich des platten Landes huldigte Karl XI.
jedoch einer liberaleren Auffassung; jedem Kirchspiel wurde das Recht
zugebilligt, einen Schneider und einen Schuhmacher zu haben, die grösseren
Kirchspiele erhielten das Recht auf mehrere. Gegen eine bestimmte Abgabe an den
Staat wurden diese Handwerker auch von allen bisher an die Städte zu
entrichtenden Steuern sowie von der Verpflichtung, dort das Bürgerrecht nachzusuchen,
ferner von jeglichem Klagerecht der Zünfte gegen sie befreit.

Der Niedergang der Industrie und die hohen Preise der Handwerksarbeiten
während der letzten Regierungsjahre Karls XII. wurden zum grossen Teil den
Zünften zugeschrieben. Daher war auch eine der ersten Massnahmen der neuen
Staatsverfassung die Verordnung über die Freimeister vom Jahre 1719. Ein
jeder, der ein Handwerk erlernt hatte, sollte dasselbe betreiben dürfen, nachdem
er sich beim Magistrat angemeldet und daraufhin das Bürgerrecht erlangt hatte.
Doch war die Reform allzu radikal, um von Dauer zu sein; schon im folgenden
Jahre wurde durch die neue Zunftordnung das Recht zur Freimeisterschaft
auf einwandernde Ausländer beschränkt. Zwar drangen die freiheitlichen Ideen,
trotz des Protestes der Bürgerschaft, in der Verordnung von 1724 betreffend
die Freimeisterschaft für Einheimische und Ausländer, von neuem durch, bald aber
war die Reaktion in vollem Gange, und im Jahre 1731 wurde bestimmt, dass
einheimische Freimeister solcher Handwerke, die zu Zünften vereinigt waren,
in den Städten nicht zugelassen werden durften. Im Jahre 1734 folgte,
entgegen der ausdrücklichen Vorschrift der Zunftordnung, die Geschlossenheit der
Zünfte; zur Vermeidung von Armut und um das »Bönhascn» zu verhindern,
durften nicht mehr Handwerksmeister zugelassen werden, als der Magistrat und
die betreffenden Zünfte für nützlich und nötig erachteten. 1739 wurden die
rückschrittlichen Bestrebungen durch das Verbot der Freimeisterschaft auch für

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0553.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free