- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
586

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Zollgesetzgebung und Zollverwaltung. Von K. G. Wetterlund

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VIII. HANDEL.

lande kommen, dürfen nur in Zollstationen oder Einfahrtstationen in bestimmte
Stapelstädte einlaufen. Einklarierung von Schiffen sowie Löschung und
zollamtliche Behandlung ausländischer Ladung müssen in einer Stapelstadt
geschehen oder können auch, wenn das Schiff keine zollpflichtigen Waren enthält, auf
einer anderen Zollstation stattfinden.

Der Kapitän eines Schiffes, das vom Auslande mit Bestimmung nach einem
schwedischen Hafen kommt, muss mit einem Manifest versehen sein, das
dem ersten an Bord erscheinenden Zollbeamten zu übergeben ist. Das nach
einem vorgeschriebenen Formular abzufassende Manifest soll eine Anzahl
Angaben über das Schiff, seine Besatzung und Fahrt enthalten und über die
Ladung deutlich Rechnung ablegen. — Bei der Ankunft im Löschhafen findet
Visitation des Schiffes statt,

Für Güter, die mit dem Schiffe eingeführt worden sind, muss der
Eigentümer innerhalb acht Tagen, von dem Tage, wo das Manifest an das Zollamt
des Löschplatzes eingereicht wurde, oder, wenn die Güter mittelst direkten
Durchfuhrversands von einer anderen Zollstation angekommen sind, vom Ankunftstage
an gerechnet, eine Zollinhaltserklärung einreichen. Sodann findet die
Untersuchung, zollamtliche Behandlung, Berechnung der Zollgebühr und Ausstellung
der Rechnung statt. Der Zoll muss erlegt oder eine Sicherheit dafür gestellt
sein, ehe die Waren dem Besitzer ausgeliefert werden. In jedem Falle müssen
die Gebühren innerhalb 20 Tagen nach Einreichung des Manifestes oder, bei
unmittelbarem Durchfuhrversand, nach dem Ankunftstage erlegt werden. Diese
Vorschrift gilt auch für die Schiffsspesen.

Bei Schiffsverkehr und Warenausfuhr nach dem Auslände kann das Laden in
jedem beliebigen Hafen geschehen, es wird nur eine Anmeldung der Verladung
bei der Zollverwaltung des Ortes oder bei der nächsten Zollstation verlangt.
Nach beendeter Ladung hat der Kapitän ein Ladeverzeichnis, der
Wareneigentümer eine Zollinhaltserklärung einzureichen. Nachdem dies geschehen und die
Gebühr erlegt ist, wird dem Kapitän der Zollpass ausgehändigt.

Besondere Bestimmungen gelten für den ausländischen Schiffsverkehr mit
kleineren Handelsschiffen, gedeckten oder offenen Fischerbooten und
Dampfschiffen sowie für die zollamtliche Behandlung von Passagiergut. Es existieren ferner
Bestimmungen über Beschleunigung der Zollabfertigung auf regelmässig
verkehrenden Dampfern.

Auch für Schiffsverkehr und Warenversand innerhalb des Landes gibt es
Kontrollvorschriften. Die Schiffe müssen, wenn sie nicht Passagierschiffe mit
regelmässiger Fahrt sind oder nur den Zollamtsbezirk, in dem ihr Heimatshafen
liegt oder nur Binnenseen, Flüsse und Kanäle befahren, mit einem sog.
Jahres-pass versehen sein, und auch Waren müssen in gewissen Fällen von einem
Passierzettel begleitet sein.

Als unerlaubte Wareneinfuhr werden auch Versuche, zollpflichtige Waren ohne
die erforderliche Zollinhaltserklärung einzuführen, bestraft.

An Zollagern finden sich in Schweden von alters her Niederlagen,
Transitlager und Proviantierungsfreilager, zu denen sich in der Gesetzgebung der
jüngsten Zeit Freihäfen, Freilager und Rückvergütungslager gesellen; doch sind
die drei letztgenannten Arten von Zollagern noch nicht praktisch zur Anwendung
gekommen.

In Niederlagen dürfen zollpflichtige Waren nach geschehener Untersuchung
unter Verschluss des Eigentümers und der Zollbehörde eingelagert werden, ohne
dass vor ihrem Übergange in den inländischen Verbrauch Zoll dafür entrichtet
zu werden braucht. Von der Niederlage aus kann auch eine etwaige
Wiederausfuhr der Waren geschehen. Die betreffenden Lagerhäuser werden bald von
den Städten, bald von den Eigentümern der Waren erbaut. Die
Lagergebühr beträgt 1 vom Zoll. Die Höchstdauer der Lagerung ist fünf Jahre. Der

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