- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
588

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Zollgesetzgebung und Zollverwaltung. Von K. G. Wetterlund

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VIII. HANDEL.

Prozenten, d. h. es kann auch für solches Mehl, in dem schwedisches Getreide
enthalten ist, Vergütung beansprucht werden, wenn nur eine entsprechende
Menge ausländischen Getreides derselben Sorte vorher eingeführt worden ist.
Ferner kann bei der Ausfuhr der Zoll wiedererstattet werden für aus
eingeführtem ungeschältem Reis im Inlande hergestellten geschälten Reis und für
ebensolches Reismehl, ferner mit besonderer Genehmigung der Regierung für
eingeführte ausländische Waren, die mit oder ohne Zusatz einheimischer
Rohstoffe zur Herstellung von Ausfuhrware verwendet wurden.

Endlich findet vom Jahre 1913 ab in gewissen Fällen bei Wiederausfuhr
ausländischer Waren Rückvergütung von Zoll statt. Als reell bekannten Firmen
wird nämlich das Recht zugestanden, bei Wiederausfuhr ausländischer Waren,
die nicht im Inlande verarbeitet oder verändert worden sind, den bei der
Einfuhr erlegten Zoll zurückzuerhalten. Das Rückvergütungsrecht, für das eine
besondere Gebühr in Höhe von 1,2 % vom Zoll zu erlegen ist, erstreckt sich nur
auf gewisse, von der Regierung bestimmte Warensorten, und für verschiedene
unter ihnen gilt die Bestimmung, dass Rückvergütung nur erfolgt, wenn der
Eigentümer bescheinigt, dass die Ware nicht zur Rücksendung nach dem
Produktions- oder Einkaufslande oder an den Vertreter des Produzenten oder
Verkäufers im Auslande bestimmt ist.

Organisation des Zollwesens. Der Generalzolldirektion
unterstehen Lokalzollverwaltung, Küstenzollbewachung und Gienzbewachung.
Der Zollverwaltung liegt die Erhebung der Zölle, der Lastengelder,
>Nie-derlagsgebiihren, Transitgebühren, Proviantierungsfreilagergelder und
Rückvergütungsgebühren ob, desgleichen die Erhebung der Steuer für
vom Auslande eingeführten Zucker sowie der Leuchtfeuergelder. Ferner
hat die Zollverwaltung gewisse statistische Angaben über Handel und
Schiffahrt einzusammeln, über die Befolgung der Vorschriften zu wachen,
die die Einschleppung ansteckender Krankheiten verhüten sollen oder
auf Verbot oder Kontrolle der Ein- und Ausfuhr gewisser Waren z. B.
solcher mit unrichtiger Ursprungsbezeichnung, giftiger Stoffe, Fleisch,
Margarine, gewisser Waldprodukte usw., gerichtet sind; bei Strandungen
und Schiffbrüchen hat die Zollverwaltung die Aufsicht auszuüben und
die Rechte des Staates zu wahren.

Die Generalzolldirektion zerfällt in vier Abteilungen : die Kanzlei, das Bureau
für Kassensachen, das Revisionsbureau und das Zollabfertigungs- und
Auskunftsbureau. Sie hat in administrativer Beziehung vor allem die Zollverwaltung zu
überwachen und zu leiten, ausserdem aber u. a. in erster Reihe bei der
zollamtlichen Behandlung entstehende Streitfragen zwischen Wareneigentümern und
Lokalverwaltungen zu entscheiden sowie vorläufige amtliche Auskünfte über die
zollamtliche Behandlung von Waren zu geben. Die Generalzolldirektion führt auch
die Oberaufsicht über das Schiffsvermessungswesen (s. Näheres d. Wort).
Verwaltungsangelegenheiten werden von den Lokalzollverwaltungen behandelt, die in
Stockholm und Gotenburg in einzelne Abteilungen gegliedert sind: Zollamt,
Zollerhebungsbureau, Beschlagnahmebureau und Kassenkontor, Packhofinspektion,
Niederlagskontor und Zollbewachungsinspektion. Das Land ist in 48 Zollamtsbezirke
eingeteilt, einen für jede Stapelstadt. Ausser in Stapelstädten (s. hierüber d. W.)
gibt es Zollämter in Lund, Borås, Falun und Östersund, ferner an den
Eisenbahnstationen Mon, Oharlottenberg, Storlien und Riksgränsen. Ausserdem gibt
es eine Anzahl Zoll- und Grenzinspektionen, Zoll- und Grenzstationen, sowie

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