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VIII. HANDEL.
die Nichtstädter ihre Waren veräussern durften; doch war in einzelnen Fällen
der Handel auch ausserhalb der Stadt erlaubt. In den schwedischen Städten
wurden Markttage und Messen eingerichtet, die häufig Leute aus entfernten
Gegenden herbeilockten, so der Disting in Uppsala, der Tjugondagsmarknad in
Enköping, die Mormässa in Västerås, die Henriksmässa in Örebro, der
Sam-tingsmarknad in Strängnäs, die Sigfridsmässa in Växjö u. a. m. Gustav Vasa
verschärfte die alten Verbote des Handels auf dem platten Lande. So sollte
nach einer Verordnung von 1546 derjenige, der zum dritten Male dabei
betroffen wurde, am Leben gestraft werden. Eine Ausnahme wurde nur mit
den nördlicheren Teilen des Landes gemacht. Weil es dort keine Städte gab,
wurde gestattet, dass sich in jedem Kirchspiel einige Kaufleute auf dem Lande
finden durften; sonst mussten die Bauern zum Einkauf oder Verkauf in die
Städte fahren. Von den strengen Bestimmungen gegen den Handel auf dem
platten Lande wurden jedoch späterhin einige Ausnahmen zugestanden. So
erhielt beispielsweise 1569 der Adel das Recht, mit den Produkten seiner Güter
Handel zu treiben.
Im Anfang der Regierung Gustavs II. Adolf erhielten die in den Massnahmen
Gustavs I. zu verspürenden Grundsätze Halt und Festigkeit und fanden ihren
Ausdruck in den »Handelsordinanzien» von 1614 und 1617. In der ersteren
wurde der gesamte Binnenhandel den Binnenstiidten vorbehalten, während der
Aussenhandel ausschliesslich den Stnpelstädten überlassen wurde. In der
letzteren wurden die Bestimmungen in der Weise geändert, dass die Stapelstädte das
Recht erhielten, auf den Märkten in den Binnenstädten ihre Waren unmittelbar
an die Bauern zu verkaufen; durch diese Bestimmung wurde der Handel der
Binnenstädte bedeutend verringert.
Wenige Herrscher haben sich so lebhaft um die Entwicklung des schwedischen
Binnenhandels bemüht wie Gustav II. Adolf, wenngleich die Ergebnisse den
gemachten Anstrengungen nicht ganz entsprachen. Besonders der 1622
eingeführte und erst 1810 wieder abgeschaffte »kleine Zoll», der für alle auf
inländische Märkte gebrachten einheimischen essbaren, abnutzbaren und dergl. Waren
entrichtet werden sollte, tat dem Binnenhandel Eintrag. Doch wurde andrerseits
der kleine Zoll ein wichtiger Anlass zu der Gründung neuer Städte, die nach
dem Vorbilde Gustav Adolfs von Axel Oxenstierna fortgesetzt wurde.
Lange bewegte sich Schwedens Binnenhandel in den alten Bahnen fort. Noch zu
Beginn der Freiheitszeit erfuhren die Verordnungen gegen den Handel auf dem
platten Lande eine Neubelebung, und den Bauern ward verboten, Küstenfahrt
mit kleineren Segelschiffen zu betreiben. Allmählich jedoch lockerten sich die
drückenden Fesseln. 1748 erklärte die Regierung, »dass die Regierungspräsidenten
fortan den Städten nicht mehr in ihrem Handel und Gewerbe hinderlich sein dürften
durch Erlass von Verboten betr. die Ausfuhr von Waren mit ihren Fahrzeugen
nach Stockholm und anderen inländischen Plätzen. Nach dem denkwürdigen
Reichstag von 1765—66 wurde unterm 20. Nov. 1766 ein Gesetz erlassen, das
den Landleuten das Recht verlieh, überall innerhalb des Reiches Schiffahrt zu
treiben und ihre Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnisse abzusetzen, wo es
ihnen gut dünkte. Auch unter der Regierung Gustavs III. bewegte sich die
Entwicklung in gleicher Richtung fort. Der Getreidehandel wurde 1775
freigegeben, so dass jedermann, ohne Rücksicht auf den Stand, in den Städten
sowohl wie auf dem Lande, mit Getreide handeln durfte.
1832 wurde die Binnenschiffahrt für die Küstenbewohner völlig freigegeben,
und sie erhielten auch das Recht, nach Finnland, Norwegen und Dänemark
zu segeln. Von weit grösserer Bedeutung waren die im Jahre 1846
eingeführten Änderungen. Die Handelsordnung vom 22. Dez. jenes Jahres gewährte die
Möglichkeit, auf dem Lande Handel zu treiben, wenn auch unter gewissen
Bedingungen und in einer bestimmten Entfernung von den Städten. Mit der
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