- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Kaufmännischer Unterricht. Von A. Ahlström - Handelsgesetzgebung. Von E. Modig

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handelsgesetzgebung.

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viel Humbug und viel unlauterer Wettbewerb vor. Eine ganze Reihe derartiger
Unterrichtsanstalten führt ein ziemlich ephemeres Dasein, verschiedene aber
bestehen schon seit längerer Zeit, haben eine festere Organisation erlangt und
kommen in ihrer Weise einem Bedürfnis entgegen. In vereinzelten Fällen
werden auch solchen Anstalten geringere Zuschüsse seitens der betreffenden
Kommunen gewährt.

C. Am 1. Oktober 1909 wurde in Stockholm die erste schwedische
Handelshochschule eröffnet.

Die »Handelshögskolan i Stockholms ist eine Gründung des
Handelshochschulvereins und ist dank grossartigen Schenkungen seitens
Han-delsgesellchaften und privater Kaufleute zustande gekommen. Vom
Staate geniesst sie einen jährlichen Zuschuss von 30 000 Kr.

An der Hochschule bestehen zurzeit Professuren für Wirtschaftsgeographie,
Volkswirtschaftslehre mit Statistik, Rechtskunde, Handelstechnik sowie
Staatswissenschaft und Wirtschaftsgeschichte. Fünf Lektoren, die meisten Ausländer,
erteilen Unterricht im Deutschen, Englischen, Französischen, Russischen und
Spanischen. Ausserdem sind Dozenten und Hilfslehrer angestellt. Neben
Vorlesungen spielen Seminararbeiten und praktische Übungen eine grosse Rolle.
Dem Lehrplane gemäss soll der Studierende nach zweijährigen Studien ein sog.
ökonomisches Examen ablegen können. Dieses umfasst obligatorisch
Volkswirtschaftslehre, Handelstechnik, Wirtschaftsgeographie oder Rechtswissenschaft und
eine Sprache sowie nach Belieben auch noch andere von den Lehrfächern der
Hochschule. Für künftige Handelsleiter ist ein besonderes Examen vorgesehen.
Die Unterrichtsgebühr beträgt 250 Kronen für das Studienjahr, wozu noch
Einschreib- und Examensgebühren kommen.

Die Handelshochschule konnte bereits von Anfang an sich eines
lebhaften Zuspruches erfreuen, eines bedeutend grösseren, als man berechnet
hatte. Während des Herbstsemesters 1912 zählte dis Hochschule 161
anwesende Studierende. Die allermeisten von diesen haben das
Studentenexamen abgelegt, aber auch die Abgangsprüfung von einem höheren
Handelsinstitut und einer technischen höheren Schule berechtigt zur
Immatrikulation; ausserdem können auf Beschluss des Lehrerkollegiums auch
andere Personen, die sich als hinreichend qualifiziert erweisen, zum
Besuch der Hochschule zugelassen werden.

Handelsgesetzgebung.

Die Grundbestimmungen über das Handelsgewerbe sind in der Kgl.
Verordnung vom 18. Juni 18Gb zu finden. Ohne besondere Bedingungen ist
es jedermann erlaubt, Lebensmittel, Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht
sowie der einheimischen Hausindustrie umherziehend zu verkaufen. Diejenigen,
welche sich zum Betrieb einer Fabrik oder eines Handwerks angemeldet haben,
sind auch dazu berechtigt, selbst oder durch ihre Ehefrauen bezw. zu Hause
lebenden Kinder ihre eigenen Erzeugnisse umherziehend feilzubieten; in diesem
Falle muss jedoch der Feilbietende ein standesamtliches Zeugnis für sich selbst
sowie ein amtliches Zeugnis tiber die Beschaffenheit des von demjenigen, für
dessen Rechnung die Waren feilgeboten werden, getriebenen Gewerbes bei sich
haben. Ganz frei ist auch der Handel auf Jahrmärkten.

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