- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Handelsgesetzgebung. Von E. Modig

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VIII. HANDEL.

Im übrigen ist jeder schwedische Staatsangehörige, Mann wie Frau, dazu
berechtigt, unter den nachstehenden Bedingungen und Beschränkungen das
Handelsgewerbe zu treiben bezw. Waren nach auswärts auszuführen, vom Auslande
einzuführen oder zwischen einheimischen Plätzen zu befördern.

Für die Berechtigung zum Betrieb des Engroshandels oder zum Verkauf von Waren
in Läden oder sonst von einer Niederlage ist es erforderlich, die bürgerlichen
Ehrenrechte zu geniessen, in unbeschränkter Ausübung seiner Vermögensrechte zu
sein, sowie eine diesbezügliche Anmeldung an die zuständige Provinzialregierung
(»länsstyrelse») bezw. Stadtbehörde (»magistrat») eingereicht zu haben. Das
Vorhandensein der erstgenannten beiden Voraussetzungen ist vom Anmeldenden
nachzuweisen. Die gemäss der Firmengesetzgebung erfolgte Anmeldung einer Firma
kann die hier in Frage stehende Anmeldung ersetzen. Die Bedingung betreffs
unbeschränkter Ausübung der Vermögensrechte wird erlassen teils der mit ihrem
Gatten kohabitierenden Ehefrau, teils dem unmündigen, bezw. entmündigten
Kaufmanne, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Ehemann, bezw. der
Vormund seine Zustimmung zum Betreiben des Geschäfts gibt sowie persönliche
Haftung für die daraus entstehenden Verpflichtungen der Ehefrau, bezw. des
Unmündigen oder Entmündigten übernimmt.

In gewissen Fällen muss eine besondere Erlaubnis zum Handelsbetrieb erwirkt
werden. Dies ist der Fall, teils wenn ein Handeltreibender, ausserhalb des
Ortes, wo er sich zur Ausübung des Handelsgewerbes angemeldet hat, bezw. an
diesem Orte, ehe ein andauernder Geschäftsbetrieb dort eröffnet ist, binnen kürzerer
Zeit ein Warenlager verauktionieren oder unter der Hand, anders als auf
Jahrmärkten, verkaufen will (»realisation»), teils wenn jemand, selbst oder durch
Vertreter, ausserhalb seines Wohnortes Waren umherziehend, anders als auf
Jahrmärkten, verkaufen will (Hausieren, »gårdfarihandel»). Das Hausieren ohne
besondere Erlaubnis ist jedoch demjenigen, welcher sich zum Handeltreiben
angemeldet hat, an dem Orte gestattet, wo ein andauernder Geschäftsbetrieb kraft
dieser Anmeldung eröffnet worden ist. Beim Nachsuchen der Erlaubnis muss
nachgewiesen werden, dass sowohl der Geschäftsmann selbst als auch der oder
die Gehilfen, welche er beim Verkauf verwenden will, als ehrliche und
ordentliche Leute bekannt sind. Derjenige, welcher sich nicht früher zum
Handelsbetrieb angemeldet hat, muss auch nachweisen, dass er im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sowie in unbeschränkter Ausübung seiner Vermögensrechte ist; die
letztgenannte Bedingung wird Ehefrauen, für welche indessen die Erlaubnis
des Ehemannes erforderlich ist, erlassen. Für »Realisationen» werden beim
Erteilen der Erlaubnis Abgaben in Höhe von je 25—500 Kronen festgesetzt.
Die Erlaubnis kann jederzeit, wenn gültige Gründe vorliegen, widerrufen werden.

Ausgenommen von der Berechtigung, in Schweden das Handelsgewerbe zu
treiben, sind folgende Amtsinhaber sowie deren Ehefrauen: Steuererheber,
»öffentliche Ankläger» (Staatsanwälte), sowie Beamte der Zollverwaltung.

Für gewisse Geschäftszweige gelten Sonderbestimmungen. Solche bestehen
u. a. für:

a) den Verkauf von Branntwein sowie von anderen gebrannten oder
destillierten Spirituosen Getränken, nach der Verordnung vom 9. Juni 1905 (vgl.
oben betr. der Alkoholfrage);

b) den Verkauf von Wein, Bier, zubereiteten, nicht alkoholischen Getränken
sowie Dünnbier;

c) den Verkauf von Margarine, Margarinkäse und Kunstschmalz;

d) den Verkauf von giftigen Stoffen;

e) den Verkauf von Apothekerwaren;

f) den Verkauf von äther- und alkoholhaltigen Arzneimitteln;

g) den Verkauf von Sprengstoffen und feuergefährlichen Flüssigkeiten sowie

h) die Einfuhr und den Verkauf von Gold- und Silberwaren.

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