- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Navigationsschulen. Von J. S. Björling - Schiffahrtsgesetzgebung. Von E. Modig

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IX. SCHIFFAHRT.

Die Kurse dauern in der Steuermannsklasse ungefähr 9, in der
Schiffskapitäns- und 2. Maschinistenklasse 8, in der 1. Maschinistenklasse 7, in der
Schifferund 3. Maschinistenklasse 3 Monate.

Der Unterricht erstreckt sich in der Schiffskapitänsklasse auf: Mathematik,
Physik, Mechanik, Navigation, Schiffsbaukuude, Maschinenlehre, Seemannschaft,
schwedische und englische Sprache, Gesetzeskunde sowie Heil- und
Verbandskunde; in der 1. Maschinistenklasse auf: Physik, Mechanik, Maschinenlehre,
Maschinenzeiehnen, Elektrizitätslehre, schwedische und englische Sprache sowie
Heil- und Verbandskunde. In den übrigen Klassen fallen gewisse von diesen
Fächern weg.

Die Prüfungen sind teils schriftlich, teils mündlich. Die schriftlichen
Prüfungsaufgaben werden auf Veranstaltung des Inspektors, bei der 1. und 2.
Maschinistenklasse unter Zuziehung des obenerwähnten Sachverständigen
ausgearbeitet. Die Bedingung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist für
sämtliche Schüler ein genügender Ausfall der schriftlichen Prüfung in der
Mathematik sowie ausserdem für Schüler der Navigationsabteilung in Navigationslehre
und für Schüler der 1. und 2. Maschinistenklasse in Physik und Mechanik.

Zur Erlangung der Befähigung, Segelschiffe bestimmter Tragfähigkeit in innerer
Fahrt und Ostseefahrt zu führen, wird auch an den Navigationsschulen eine
Schifferprüfung 2. Klasse abgelegt. Derartige Prüflinge geniessen jedoch keinen
Unterricht an der Navigationsschule.

Im Schuljahre 1911—12, während dessen noch das Reglement vom (5. Juni
1890 in Kraft war, wurde die Schiffskapitänsprüfung von 160, die
Steuermannsprüfung von 184, die Obermaschinistenprüfung von 133 und die
Maschinistenprüfung (für 2. Maschinisten) von 116 Personen abgelegt; ausserdem erlangten
insgesamt 120 Schüler und Extranei durch Ablegung der Prüfung in der
Dampfmaschinenlehre die Befähigung zur Führung von Dampfern.

Schiffahrtsgesetzgebung.

Am 12. Juni 1667 wurde ein schwedisches Seegesetz erlassen, welches, auf
dem holländischen Schiffahrtsrechte entnommene Prinzipien gestützt und später
u. a. durch gewisse Abschnitte des Reglements für Kauffahrteischiffer und
Schiffsleute vom 30. März 1748 sowie durch die Versicherungs- und
Havarieordnimg vom 2. Oktober 1750 vervollständigt, erst nach zweihundert Jahren ganz
ausser Kraft gesetzt wurde. Das damals angenommene Seegesetz vom 23.
Februar 1864 war im Wesentlichen auf dieselben Prinzipien wie das alte Gesetz
gegründet, jedoch zeitgemäss ergänzt unter Benützung der neueren ausländischen
Gesetzgebung. Dasselbe wurde durch das am 12. Juni 1891 erlassene und am
1. Januar 1892 in Kraft getretene Seegesetz ersetzt, welches seine Gültigkeit in
der Hauptsache noch heute besitzt, und welches, in Einverständnis mit
dänischen und norwegischen Kommissionen ausgearbeitet, seine Entstehung weniger
dem Bedürfnisse von Abänderungen im früheren Rechte als vielmehr dem Streben
nach Gleichförmigkeit in der Seegesetzgebimg der nordischen Völker verdankt.

Die schwedische Schiffahrtsgesetzgebung umfasst, nebst den im Seegesetze
enthaltenen, vorwiegend oder ausschliesslich zivilrechtlichen Bestimmungen, eine
Menge auf administrativem Wege erlassener Verordnungen usw.

Als ein schwedisches wird ein Schiff angesehen, wenn es entweder zu
mindestens zwei Dritteln Eigentum schwedischer Untertanen ist oder auch einer
Aktiengesellschaft gehört, deren Vorstand seinen Sitz im Reiche hat und aus
Aktionären besteht, welche schwedische Untertanen sind.

Das Reclü, das Reedereigewerbe zu treiben, sowohl für ausländische wie für
Binnenschiffahrt, steht jedem schwedischen Staatsangehörigen, Mann wie Frau,
zu. Ist ein Schiff Eigentum mehrerer Mitreeder, so soll ein Korrespondent-

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