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644

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgesetzgebung. Von E. Modig

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(312 IX.

SCHIFFAHRT.

verpflichtet, eine Besichtigung des Schiffes zwecks Beurteilung seiner
Seetüchtigkeit vorzunehmen zu lassen, wenn solches von der Mehrzahl der Mannschaft
verlangt wird; wenn aber das Verlangen erst nach Einnahme der Ladung gestellt
wird, braucht der Schiffer demselben nicht nachzukommen, falls nicht Steuermann
oder Maschinist an dem Verlangen teilnehmen. Ergibt sich bei der
Besichtigung, dass die Besehwerden ohne giltigen Grund vorgebracht worden waren, so
sollen diejenigen, welche die Besichtigung verlangt haben, alle dadurch
entstandenen Kosten und den Schaden ersetzen. — In diesem Zusammenhang ist
auch zu bemerken, dass bei der Ablegung einer Verklarung vor dem
Kathausgericht zwei Sachverständige anwesend sein sollen, um dem Gerichte an die
Hand zu gehen, und ferner dass das Gericht, wenn ein Schiff verunglückt oder
verlassen oder durch Zusammenstoss mit einem anderen Schiffe beschädigt
worden ist, sowie in gewissen anderen Fällen, in Verbindung mit der Verklarung
eine Untersuchung zur Klarlegung der Ursachen des Unfalls anstellen soll.

Die Verpflichtungen des Reeders dem Schiffer und der Schiffsmannschaft
gegenüber, wenn diese unter gewissen im Seegesetz erwähnten Umständen den
Dienst verlassen, sind im Gesetz geregelt. Die Kosten für die Heimreise des
Schiffers und der Seeleute werden, falls ihr Dienst im Auslande aufhört, weil
das Schiff untergegangen oder nach erlittenem Schaden für reparaturunfähig
erklärt worden oder auch im Kriegsfalle aufgebracht und als gute Prise erklärt
worden ist, vom Staate bestritten.

Durch das Seegesetz werden auch die rechtlichen Beziehungen zwischen
Befrachter, Verfrachter und Ladungsempfänger geregelt, als wie: die Schliessung
von Befrachtungsverträgen (Chartepartien); die Berechnung der Liegetage
(Wartezeit für die Ablieferung bezw. Empfangnahme der Güter); das
Rechtsverhältnis zwischen Schiffer und Ladungsempfänger nach dem Konnossement; das
Aufnehmen von Bodmereidarlehen, d. h. Darlehen gegen Verpfändung von Schiff,
Fracht oder Ladung. Dort findet man auch Vorschriften über Havarie,
Schaden durch Zusammenstösse, Bergelohn, Seeversicherung usw. Zu bemerken
ist, dass die mit dem sogenannten stillen Vorzugsrechte ausgestatteten
Forderungen, die eigentlichen Seeforderungen, welchen ein Pfandrecht an Schiff und
Fracht zusteht, das Recht auf Bezahlung aus dem Pfände vor den
Forderungen der anderen Gläubiger geniessen. Hierher gehören die Heuerforderungen
des Schiffers und der Mannschaft, und die Verjährungsfrist für diese
Forderungen ist ein Jahr, vom Aufhören des Dienstes an gerechnet. Die übrigen
Forderungen verjähren binnen Fristen, die im Seegesetze oder durch die allgemeine
Zivilgesetzgebung bestimmt sind.

Die Besatzung eines schwedischen Schiffes in ausländischer Fahrt muss
immer gehörig angemustert werden; diejenige eines Schiffes in inländischer Fahrt,
falls das Schiff ein Passagierdampfer erster oder zweiter Klasse ist, und die in
Frage stehende Reise nicht nur eine Vergnügungsreise ist oder sonst
zufälligerweise unternommen wird; dem Schiffer ist es unbenommen, auch in anderen Fällen
die Besatzung anmustern zu lassen. Anmusterungen und Abmusterungen
werden in Schweden durch den betreffenden Seemannshausbeamten
(»sjömanshusombudsman»), ausnahmsweise durch den Magistratssekretär, im Auslande durch
einen schwedischen Konsul vollzogen. Bei der Anmusterung der Besatzung
eines schwedischen Schiffes in Schweden ist darauf zu achten, dass die
Besatzung, einschliesslich des Schiffers, zu wenigstens zwei Dritteln aus schwedischen
Staatsangehörigen besteht, dass jeder Schwede, welcher nicht bei der Kgl. Marine
fest angestellt ist oder war, bei einem schwedischen Seemannshause eingetragen
und im Besitz eines Seefahrtsbuches ist, sowie dass den vom Gesetz aufgestellten
Forderungen hinsichtlich der Anstellung von kompetenten Schiffsoffizieren
Rechnung getragen worden ist. Die Vorschriften betreffs Anmusterungen im
Auslande sind weniger streng. Die Musteruugsbehürde hat ferner darauf zu

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