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645

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgesetzgebung. Von E. Modig

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SCH IFFA H RTSItESEXZHEBUNG .

(545

achten, dass jedes Mitglied der Besatzung von dem Schiffsführer ein
Abrechnungsbuch erhält; ebenso dass dieser in den im Seegesetz vorgeschriebenen
Fällen mit einem Schiffstagebuche und mit einem Masehinentagebuche nach
festgesetzten Formularen versehen ist; schliesslich sollen die Anmusterungen in
ein von der Behörde zu führendes Musterungsjournal (»mönstringsliggare»)
eingetragen werden und ist eine Musterrolle für das Schiff auszufertigen, falls
dies nicht schon geschehen ist. Auch für ausländische Schiffe ist in Schweden
Anmusterungspflicht vorgeschrieben hinsichtlich der schwedischen Seeleute, die
auf diesen Schiffen angestellt werden, wobei ein schriftlicher Heuervertrag mit
bestimmtem Inhalte von dem Schiffsführer und dem anzumusternden
schwedischen Seemanne zu unterzeichnen ist. Die in der Musterrolle angegebene
Anzahl der Besatzung eines schwedischen Schiffes soll während der Reise
beibehalten werden.

Auf Handelsschiffen, die einen Tonnengehalt von 30 Registertonnen brutto und
mehr haben, sowie auf allen Passagierschiffen — d. h. Handelsschiffen, welche
zur Personenbeförderung benutzt werden, und welche, nebst Besatzung oder sonst
an Bord angestellten oder diensttuenden Personen, mehr als zwölf zahlende
Passagiere mitführen —, sollen Schiffsführer und Schiffsoffiziere von
gesetzlich festgesetzter Kompetenz angestellt sein. Die Kompetenzforderungen im
Einzelfall sind mit Rücksicht auf die Fahrt, in welcher das Schiff beschäftigt
wird (innere, Ostsee-, europäische, Ozeanfahrt), die Triebkraft (Dampf- oder
Segelschiff), den Tonnengehalt, die Maschinenstärke usw. geregelt. Zur
Nachweisung der Kompetenz werden vom Kommerzkollegium Atteste
ausgefertigt, und zwar für Deckoffiziere von vier verschiedenen Klassen:
Schiffskapitänbriefe, Steuermannbriefe sowie Schifferbriefe l:er und 2:er Klasse. Für die
Maschinistchargen werden Maschinistenbriefe in drei verschiedenen Klassen
ausgefertigt. Für die Berechtigung zur Führung eines Schiffes wird in folgenden
Fällen der Besitz des Schiffskapitänbriefes verlangt: in Ostseefahrt auf allen
Passagierdampfem, in europäischer Fahrt auf allen Dampfern sowie auf
Segelschiffen von mehr als 500 Registertonnen, in Ozeanfahrt auf allen
Schiffen. Für Motorschiffe sind hinsichtlich der Deckoffiziere Vorschriften
gegeben, welche den für Dampfer festgesetzten entsprechen.

Voraussetzung für Erteilung der obengenannten Atteste ist, dass den gesetzlich
bestimmten Anforderungen hinsichtlich theoretischer und praktischer Ausbildung
genügt ist. Die Deckoffiziere müssen noch dazu die schwedische
Staatsangehörigkeit besitzen. Wer den Steuermann- oder den Schifferbrief erhalten will,
muss mindestens 10, wer den Schiffskapitänbrief, 21 Jahre alt sein. Um das
letztgenannte Attest zu erhalten, muss man vorher den Steuermannbrief
bekommen haben.

Eine Kontrolle über die Transportmittel selbst, welche im Seeverkehr
verwendet werden, ist, wie oben angedeutet worden, zurzeit nur rücksichtlich der
Passagierdampfer und der Auswandererschiffe vorhanden. Für diese beiden
Schiffskategorien sind Besichtigungen vorgeschrieben; hinsichtlich der
Passagierdampfer sind noch dazu besondere Vorschriften über Rettungs- und
Feuerlöschgerätschaften gegeben. In einer Beziehung, und zwar mit Rücksicht auf
Rettungsboote und sonstige Rettungsgerätschaften, sind auch für gewöhnliche Schiffe,
welche in Nordsee- oder grösserer Fahrt beschäftigt werden, nähere
Vorschriften erlassen worden, und die Kontrolle über die Befolgung derselben wird
von den drei Inspektoren, welche zwecks Überwachung der Seetüchtigkeit
der Passagierdampfer eingesetzt worden sind, ausgeübt. Im Interesse der
Sicherung der Schiffahrt sind auch die Vorschriften der Verordnung betr.
Massnahmen zur Vermeidung von Zusammenstössen usw. gegeben, welche einerseits
von Schweden angenommene internationale Bestimmungen, andererseits
Sonderregeln für schwedische Fahrwasser enthalten. Betreffs der Anbringung von

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