- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
647

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgebühren. Von E. Modig

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SCHIFFAHRTSGEBÜHREN.

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Anträge auf eine Rückkehr zur britischen Regel gemacht worden, und von
herangezogenen Sachverständigen sind im Jahre 1911 Vorschläge zu der mit einer
solchen Massnahme verbundenen Revision der Schiffsvermessungsgesetzgebung
der Regierimg unterbreitet worden.

Öffentliche Abgaben in schwedischen Häfen von schwedischen und
ausländischen Schiffen sind: die Ladungsabgabe (»lastpenningar»), die Lotsengebühr, die
Leuchtturm- und Bakenabgabe, die den Seemannshäusern zukommende
Tonnageabgabe sowie die Hafengebühren und die Grundgelder (»grundpenningar»).

Die Ladungsabgabe, welche von 1877 bis 1885 14 öre pro Tonne betrug
und im letztgenannten Jahre mit 4 Öre herabgesetzt wurde, wird jetzt von
schwedischen und ausländischen Schiffen mit 10 Ore pro Tonne nach dem Messbriefe
gezahlt. Sie wird jedesmal bei Ein- und Ausklarierung eines Shiffes vom bezw.
zum Auslande erhoben. Wenn ein Schiff in demselben Kalenderjahre mehrere
Reisen nach ausländischen Häfen unternimmt, wird sie jedoch nur bei der
ersten Aus- bezw. Einklarierung sowie bei späteren Einklarierungen, falls das
Schiff geladen ist und mehr oder weniger von seiner Ladung löscht, erhoben:
als in Ballast fahrend wird ein Schiff angesehen, dessen Ladung weniger als
ein Zehntel der gebührenpflichtigen Tragfähigkeit beträgt. Schiffe, welche während
einer Reise zwischen ausländischen Häfen in einem schwedischen Hafen Waren
bis zum Viertel der Tragfähigkeit des Schiffes aus- oder einladen, sind abgabenfrei.

Die Lotsengebühr. Die schwedische Gesetzgebung verbindet grundsätzlich die
Pflicht, Lotsen zu benutzen, mit derjenigen, Lotsengebühren zu zahlen. Ein
Schiff, welches von einem schwedischen nach einem ausländischen Hafen oder
umgekehrt Reisen macht und dabei eine der zulässigen Wasserstrassen (»lotsleder»)
benützt, wo in demselben Kalenderjahre für das Schiff schon zehnmal, falls es
ein Dampfer oder Prahm, bezw. sechsmal, falls es ein Segelschiff ist,
Lotsengebühren gezahlt worden sind, wird, wenn der ausländische Hafen ausserhalb der
Linie Lindesnäs-Hanstholm liegt, für den Rest des Jahres gebührenfrei, oder
braucht, wenn der Hafen ausserhalb dieser Linie gelegen ist, nur halbe
Gebühren zu zahlen. Schiffe von 40 Tonnen oder weniger sind gebührenfrei, ebenso
Dampfer in regelmässiger Fahrt zwischen schwedischen und dänischen Häfen
am Öresund sowie gewisse andere Schiffe.

Die Leuchtturm- und Bakenabgabe, welche in der siebziger Jahren auch von
Schiffen in inländischer Fahrt erhoben wurde, wird nunmehr nur von Schiffen
in ausländischer Fahrt von mehr als 40 Tonnen Tragfähigkeit gezahlt. Für
jedes vom Auslande ankommende oder nach dem Auslande abgehende Schiff
soll die Leuchtturm- und Bakenabgabe mit 25 öre pro Tonne nach der
abgaben-pflichtigen Tragfähigkeit gezahlt werden; ist die Gebühr aber in einem
Kalenderjahre für einen Dampfer oder Prahm achtmal oder für ein Segelschiff
viermal gezahlt worden, soll das Schiff für den Rest des Jahres gebührenfrei sein.

Abgabenfrei hinsichtlich der obengenannten drei Gebührenkategorien sind
Schiffe, welche zum Orderempfang oder um Kohlen oder Proviant
einzunehmen, oder wegen zwingender Notwendigkeit einen Hafen anlaufen, sowie dem
schwedischen Staate gehörige Schiffe usw.

Die den Seemannshäusern zukommende Tonnageabgabe wird für Schiffe, welche
von einem schwedischen Hafen nach dem Auslande abgehen, mit 3 öre, falls
das Schiff die schwedische Flagge oder diejenige eines Staates führt, in dessen
Häfen schwedische Schiffe die nationale Behandlung geniessen, aber sonst mit
5 Öre, pro Tonne nach dem schwedischen oder damit gleichgestellten
ausländischen Messbriefe, gezahlt. Wenn ein Schiff mehrmals in demselben Monate
von demselben schwedischen Hafen abgeht, wird die Abgabe nur einmal erhoben.

Hafengebühren werden für Schiffe und Waren nach besonderen
Gebührentarifen erhoben, welche von der Regierung, auf Antrag der betreffenden
Lokalbehörde, nach bestimmten Grundsätzen für je fünf Jahre festgesetzt werden.

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