- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IX. Schiffahrt. Von H. Rosman - Schiffahrtsgebühren. Von E. Modig - Die Seeleute. Von O. Järte

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ix. schiffahrt.

Grundgelder werden für Schiffe gezahlt, welche sich der bei gewissen
Ladeplätzen, hauptsächlich in Norrland, befindlichen Vorrichtungen zugunsten der
Schiffahrt bedienen, nachdem der Grundbesitzer die Erlaubnis der Regierung
zur Abgabenerhebung nach einem bestimmten Tarife erhalten hat.

Die Schiffsvermessungsgebühren fallen in Schweden in der Regel dem Reeder
zur Last. Für Messbriefe und gewisse andere Schiffspapiere werden
Stempelabgabe und Schreibgebühr erhoben.

In ausländischen Hiifen werden von schwedischen Schiffen nunmehr
schwe-discherseits keine anderen Abgaben erhoben als einerseits, in Grossbritannien, die
Abgabe an die schwedische Kirche in London, andererseits diejenigen Gebühren,
welche wegen Inanspruchnahme der Dienste der Konsularbeamten erhoben
werden. Die Abgabe an die schwedische Kirche in London beträgt O’G Penny pro
Tonne für Schiffe, welche in London, 0’3 Penny für Schiffe, die in anderen
Häfen Grossbritanniens und Irlands ankommen.

Die Seeleute.

Infolge der Eigenart des seemännischen Berufes sind die Arbeitsverhältnisse
desselben seit alters durch besondere Gesetzgebung geregelt. Die gegenwärtig
geltenden Bestimmungen hierüber finden sich in dem Seegesetz von 1891 nebst
dazugehörigen Verordnungen. Dieses stellt im einzelnen die Pflichten und
Rechte der Besatzung und des Schiffers einander und dem Reeder gegenüber
sowie die Verantwortlichkeit des Schiffers für das Schiff fest. Um die an Bord
eines Schiffes notwendige strenge Mannszucht aufrechtzuerhalten, imd um zu
verhindern, dass die Mannschaft beim ersten besten Anlass ohne weiteres das
Schiff verlassen kann, hat das Seegesetz den Schiffer mit einer ausgedehnten
disziplinarischen Befugnis ausgestattet sowie die Bedingungen des
Arbeitsvertrages verschärft, wodurch in entsprechendem Masse die persönliche Freiheit
und das Selbstbestimmungsrecht der Besatzung eine Einschränkung erfahren
haben. (Siehe Näheres im Artikel Schiffahrtsgesetzgebung.)

Über die Höhe des Lohnes (Heuer), die in verschiedenen Fällen an Schiffer
und Besatzung zu leisten ist, enthält das Gesetz keine Vorschriften, vielmehr
wird dieser durch freie Vereinbarung zwischen Reeder, Schiffer und Mannschaft
bestimmt. Der Lohn des Schiffers, der natürlich in hohem Grade je nach der
Grösse und der Route des Schiffes wechselt, besteht gewöhnlich teils aus festem
Lohn, teils aus einer Provision von den Frachteinnahmen (sog. Kaplaken). Die
Schiffsführer auf grösseren Dampfern haben gewöhnlich 5 000—6 000, auf
kleineren 2 000—4 000 Kronen Gesamtjahreseinkommen. Laut Angaben von den
Seemannshäusern betrug der durchschnittliche Monatslohn während des Jahres
1912 für verschiedene Kategorien von Schiffsoffizieren und Mannschaft in der
schwedischen Handelsflotte:

Dampfer Segelschiff
Kr Kr
1. Steuermann .... 130 90
2. Steuermann .... 100 75
1. Maschinist . .... 200 —
2. Maschinist .... 125 —
Rudergast . . . .... 80 —
Backsältester u. Konstab-
1er..... .... 75 70

Zimmermann..........70 65

Matrose................55 50

Leichtmatrose..........45 40

Jungmann ............30 25

Steward..............90 65

Koch..................55 30

Heizer........60 —

Die Arbeitszeit auf schwedischen Schiffen in ausländischer Fahrt beträgt 12
Stunden (6 Uhr Vm.—6 Uhr Nm.) mit insgesamt zwei Stunden Ruhepausen;
auf inländische Fahrt und Küstenfahrt betreibenden Schiffen ist die Arbeitszeit
infolge der kürzeren Routen und der zahlreichen Aufenthalte sehr verschieden,

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