Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - X. Verkehrsmittel - 1. Eisenbahnen. Von [G. Welin] T. Hamnell
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verwaltung. verkehrstarife.
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wie für die Privatbahnen feststellt. Reglementarische Bestimmungen für
die allgemeinen Betriebseinrichtungen auf sämtlichen Eisenbahnen werden
gleichfalls von der Regierung erlassen, wohingegen die genaueren
Vorschriften für den Dienst, wie in Bezug auf Signalisieren,
Sicherheitsmass-nahmen usw., sowohl für die Staats- wie für die Privatbahnen von der
staatlichen Eisenbahndirektion festgesetzt werden. In gewissen
Hinsichten unterliegen die Privateisenbahnen der Inspektion und Kontrolle des
Kgl. Wege- und Wasserbauamts. Im übrigen ist seitens des Staates der
Handlungsfreiheit der Privatbahnen kein Hemmschuh angelegt worden,
und diese Bahnen arbeiten sowohl in wirtschaftlicher wie administrativer
Unabhängigkeit. So besitzen die Direktionen von Privatbahnen das Recht,
für Sendungen innerhalb des eigenen Bezirks diejenigen Vergünstigungen
und Gebührenermässigungen zu bewilligen, die sie für gut befinden. Was
Transporte auf den Staatsbahnen betrifft, so ist die Eisenbahndirektion
unter gewissen Bedingungen befugt, Gebührenermässigungen zu gewähren.
Betreffs des Güterverkehrs bestehen diese Bedingungen hauptsächlich
darin, dass Ermässigungen bewilligt werden dürfen, sofern sie als durch
die Umstände geboten und mit dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der
Staatsbahnen vereinbar erachtet werden.
Der Zentralbahnhof in Stockholm.
Das private Eisenbahnnetz in Schweden ist, wie oben erwähnt, auf
eine Menge verschiedener Besitzer verteilt. Um einer ungesunden
Konkurrenz vorzubeugen, wurde im Jahre 1882 seitens der Staatseisenbahnen
und einiger Privatbahnen ein sog. Verbandsverkehrsverein (samtrafiksföre-
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