- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
729

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 1. Münzwesen. Von K. A. Wallroth - Kontrolle über Gold-, Silber- und Zinnarbeiten. Von K. A. Wallroth - 2. Bankwesen. Von I. Hultman

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GESCHICHTLICHE ÜBERSICHT. DIE REICHSBANK IN ÄLTERER ZEIT. 729

müssen jedoch, wenn eine Prüfung derselben vorgenommen werden sollte, bei
Strafe mindestens die oben angegebenen niedrigsten Gehalte halten.

In Schweden dürfen nicht andere Gold- und Silberarbeiten eingeführt werden
als solche, die die für schwedische Arbeiten oben angeführten niedrigsten Gehalte
mit ihren Remedien aufweisen. Es müssen deshalb alle vom Ausland kommenden
Arbeiten zur Untersuchung an das Mynt- und Justeringsverk gesandt und,
wenn sie die betreffenden Gehalte haben, gegen eine gleiche Gebühr wie für
die heimischen Arbeiten mit einem Kontrollstempel versehen werden; ausserdem
ist für jede Probe, die für diese Arbeiten ausgeführt werden muss, eine
Gebühr zu zahlen. Die Arbeiten, welche nicht den vorgeschriebenen Gehalt
haben, müssen reexportiert werden. Die Einfuhr ausländischer Gold- und
Silberarbeiten scheint bis 1826 verboten gewesen zu sein, und ihre Kontrollierung
begann im Jahre 1832.1

Die Menge in Schweden seit Anfang der Kontrollierung im Jahre 1754
kontrollierter Gold-, Silber- und Zinnarbeiten ist aus Tab. S. 514 ersichtlich.

Was den Handel mit Gold- und Silberarbeiten betrifft, so dürfen keine anderen
Arbeiten feilgehalten werden als solche, welche die oben für die Herstellung
angegebenen Gehalte haben; nur gewisse Ausnahmefälle sind gestattet.

2. DAS BANKWESEN.

Geschichtliche Übersicht. Die Reichsbank in älterer Zeit.

Die erste Bank Schwedens — die sog. Palmstruchsche Bank —
erhielt ihre Privilegien 1656. Sie bestand aus zwei Abteilungen: die eine
(die Wechselbank) für Giroverkehr (mit Verbot, deponierte Gelder
auszuleihen oder jemandem Beträge gutzuschreiben, die nicht deponiert
worden waren) — die andere (die Leihbank) zur Gewährung von Darlehen
gegen Realsicherheit (Grundstücke, gewisse Waren und andere
Wertgegenstände) und zur Annahme verzinslicher Depositen. Im Jahre 1661
begann die Bank Noten auszugeben.

Durch schlechte Verwaltung geriet diese Bank bald in Insolvenz, und
der Bankrott konnte nicht vermieden werden, obwohl der Staat ihr unter
anderem dadurch zu Hilfe kam, dass er ihre Noten als gesetzliches
Zahlungsmittel erklärte und die Einlösung derselben garantierte. An Stelle
dieser Bank wurde 1668 eine Staatsbank errichtet — die »Bank der
Reichsstände», nunmehr »Sveriges Riksbank» genannt -—■ die von den
Reichsständen allein (unter Ausschluss der Regierung von jeder Befassung mit
der Bank) geleitet werden sollte. Ihr Betrieb sollte von derselben Art
sein wie der der Palmstruchschen und nach denselben Grundsätzen
geschehen, jedoch unter ausdrücklichem Verbot der Notenausgabe. Im
Jahre 1701 wurde indessen der Bank doch das Recht der Notenausgabe
verliehen.

1 Im Jahre 1832 konnten auch Gold- nnd Silberarbeiten niedrigeren Gehaltes, als hier
oben angegeben, eingeführt werden und wurden mit einem besonderen Kontrollstempel
versehen.

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