- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
733

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman

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DIE GEGENWÄRTIGE VERWALTUNG UND DER BETRIEB DER REICHSBANK. 733

Mitgliedern drei Deputierte (einen ersten und zwei andere), die als
geschäftsführende Direktoren der Reichsbank fungieren. Mitglieder des
Reichsbankdirektoriums dürfen in der Direktion keiner anderen Bank als
einer Sparbank oder der Postsparkasse sitzen.

Das Grundkapital der Reichsbank ist auf 50 Mill. Kronen festgesetzt.
Mindestens 10 % des Jahresgewinns sollen dem Reservefonds
überwiesen werden, bis dieser 25 % des Grundkapitals beträgt (seit 1909
beträgt der Reservefonds 12-5 Mill. Kr). Im übrigen verfügt der
Reichstag über den Jahresgewinn. — Das Notenausgaberecht der Reichsbank ist
auf folgende Weise beschränkt: Banknoten dürfen in einem Betrage
ausgegeben werden entsprechend der doppelten Summe des Goldvorrats der
Bank (der nicht dauernd geringer sein darf als 75 Mill. Kr) und
ausserdem noch 125 Mill. Kr. Hieran ist jedoch die Bedingung geknüpft, dass
die über den Betrag des Goldvorrats hinaus ausgegebenen Noten gedeckt
sein sollen durch: a) leicht verkäufliche Staatspapiere, b) Obligationen
der Königlichen Schwedischen Reichshypothekenbank, der
Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden sowie andere einheimische
Obligationen, die an einer ausländischen Börse notiert werden, c) an ausländischen
Plätzen deponiertes oder auf Transport von dort her befindliches Gold, d)
Wechsel, innerhalb oder ausserhalb des Reiches zahlbar, sowie e)
innerhalb sechs Monate fällige Guthaben bei ausländischen Banken oder
Bankiers. Die Noten, die auf Verlangen von der Reichsbankhauptstelle
mit Gold eingelöst werden sollen, sind gesetzliches Zahlungsmittel, und
der niedrigste Notenwert ist 5 Kronen.

Hauptsächlich, um bei Bedarf die Notendeckung verstärken zu können,
ist die Bank befugt, ausländischen Kredit in einer von dem Reichstag im
Bankreglement zu bestimmenden Höhe (gegenwärtig 20 Mill. Kr) in
Anspruch zu nehmen. Demselben Zwecke dient auch die Vorschrift, dass die
Bank leicht verkäufliche Forderungen an das Ausland in einem Betrage
vorrätig haben soll, der mindestens dem Reservefonds entspricht.

Der Geschäftsbetrieb der Reichsbank darf sich auf Folgendes
erstrek-ken. Sie ist befugt, Gold und Silber, schwedische Obligationen und leicht
verkäufliche, an einer ausländischen Börse notierte ausländische
Staatspapiere zu kaufen und zu verkaufen, durch andere Vereinbarung
Obligationen des schwedischen Staates und leicht verkäufliche ausländische
Staatspapiere zu übernehmen sowie den Kauf und Verkauf von
Obligationen des schwedischen Staates und der Königlichen Schwedischen
Reichshypothekenbank (Allmänna hypoteksbanken) zu vermitteln. Die
Bank ist ferner befugt: in- und ausländische Wechsel mit einer
rückständigen Laufzeit von höchstens sechs Monaten zu diskontieren, bezw. zu
kaufen und zu verkaufen; auf höchstens sechs Monate Obligationen,
Aktien und andere Wertpapiere sowie Waren zu beleihen; auf
unbestimmte Zeit mit höchstens dreimonatiger Kündigung Wertpapiere zu
beleihen; Kredit in laufender Rechnung auf höchstens zwölf Monate
gegen Verpfändung von Obligationen, Aktien, Hypotheken oder gegen

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