Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman
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734: XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.
Die Reichsbank in Stockholm. (Mit dem Reichstagsgebäude im Hintergrunde).
Bürgschaft zu eröffnen. Für diesen letzteren Betriebszweig dürfen
jedoch höchstens 15 Mill. Kronen verwendet werden.
Aus einem unter der Verwaltung der Reichsbank stehenden besonderen #
Fonds (dem Amortisationsdarlehensfonds) mit einem Kapital von 12-5
Mill. Kr gewährt die Reichsbank Amortisationsdarlehen gegen
Verpfändung von Obligationen, Aktien, Hypotheken oder gegen Bürgschaft.
Die Bank stellt Postwechsel aus und nimmt Einlagen sowohl auf
Deposition als auf Girokonto an. Für Einlagen darf die Bank der Regel nach
keine Zinsen vergüten; doch darf sie Firmen, die Wechsel in der Bank
diskontieren lassen und nicht selbst Bankgeschäfte betreiben, ein
Scheckkonto mit Verzinsung eröffnen. Im Zusammenhang mit dem
Giroverkehr ist die Bank zur Einrichtung einer Abrechnungsstelle befugt. Von
diesem Rechte hat die Bank Gebrauch gemacht, indem nach Vereinbarung
mit den grösseren Banken in Stockholm ein Abrechnungsverfahren
eingerichtet worden ist, an welchem sämtliche Banken Schwedens direkt oder
indirekt teilnehmen. — Die Bank nimmt Wertgegenstände zur
Verwahrung und Verwaltung an. Sie ist verpflichtet, für Rechnung des
Staates Gelder anzunehmen und Auszahlungen zu bewerkstelligen, ohne
liierfür Entschädigung zu erhalten. Der Betrag der Auszahlungen darf
jedoch nicht das Guthaben des Staates bei der Bank überschreiten: dabei
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