- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
747

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 4. Sparkassen. Von [I. Flodström] Alfhild Lamm

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

SPARKASSEN.

747

nutzt, weniger dagegen die durch Kündigungsvorschriften beschwerten
Sparkassen und die Postsparkasse (was aus dem Verhältnis der
Entnahmen zu dem Guthaben hervorgeht, das im Jahre 1911 bei den Sparkassen
19-0 % und bei der Postsparkasse 27-3 % betrug).

Um die Anwendung der Sparkassen zu Kapitalanlagezwecken zu verhindern,
ist in den meisten Sparkassenreglementen ein gewisser Höchstbetrag für das
Guthaben eines Einlegers, für das Verzinsung zu gewähren ist, vorgeschrieben, und
zwar ist die Grenze gewöhnlich auf 2 000, 3 000 oder 5 000 Kronen festgesetzt;
aber auch 10 000 Kronen und noch höhere Beträge, bis zu 50 000 Kronen,
kommen vor, besonders in den südlichen Länen. Für die Postsparkasse ist der
entsprechende Höchstbetrag (seit 1891) auf 2 000 Kronen festgesetzt, und den
Banken ist es seit dem Jahre 1900 verboten, zur Verzinsung auf
Sparkassenoder damit gleichartigem Konto höhere Beträge als 3 000 Kronen anzunehmen
— ein Verbot, das übrigens teilweise auch gegen den Missbrauch gerichtet sein
dürfte, auf Sparkassenkonto Gelder einzulegen, die rechtmässigerweise dem
Scheckkonto angehören. — Die Anwendung der Sparkassen als Kassenanstalten
für Einlagen mehr temporärer Natur wird durch die Bestimmung des
Bankgesetzes erschwert, dass Sparkassen nicht die Verpflichtung übernehmen dürfen,
deponierte Gelder anders als bestimmte Zeit nach Kündigung zurückzuzahlen
(wobei es der betreffenden Direktion jedoch freisteht, wo solches ohne
Unzuträglichkeiten geschehen kann, die Rückzahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist
zu erlauben). Dieselbe Vorschrift, mit dem Zusätze, dass die Kündigungsfrist
mindestens eine Woche betragen soll, gilt (mit der gleichen Befugnis für den
betreffenden Vorstand, Ausnahmen zu gestatten) vom Jahre 1900 an auch
für die Sparkassenkonten der Banken; indessen dürfte andauernd die Praxis in
den Banken herrschen, dass auf Sparkassenkonto deponierte Gelder in der Regel
ohne weiteres ausgezahlt werden. Was die Postsparkasse betrifft, so dürfen deren
Sparkassenbücher zu Einlagen und Entnahmen bei jedem beliebigen
Postsparkassenkontor im Reiche angewandt werden, was zur Folge hat, dass in der
Postsparkasse deponierte Gelder nicht ohne Kündigung und Zahlungsanweisung vom
Zentralkontor aus zurückerhalten werden können.

Bezüglich der Natur der ebenerwähnten Abarten des Sparkassenwesens dürfte
sich sagen lassen, dass keine von ihnen (jedoch mit Ausnahme des
Scheckkontobetriebes) an und für sich für Sparkassen illegitim ist. Das
Unzweckmässige liegt nur in dem Mangel an speziellen Bedingungen und Bestimmungen
für einen jeden der verschiedenen Betriebszweige. Dieser Mangel dürfte aber
abgeholfen werden können. Und wenn vielleicht zuzugeben ist, dass das
»Depositenkonto» der Banken von den meisten Gesichtspunkten aus besser als das
Sparkassenkonto geeignet ist, das wirkliche Kapital zur Verzinsung aufzunehmen,
so darf doch andererseits auch nicht übersehen werden, dass es zu grossem Teil
nur die mit verhältnismässig geringeren Kosten verwalteten grossen Guthaben
sind, die überhaupt den Fortgang der Sparkassentätigkeit unter Vergütung
angemessener Zinsen ermöglichen. Was dagegen Entnahmen ohne vorhergehende
Kündigung betrifft, so dürfte es sich schwerlich leugnen lassen, dass ein von
dem Scheckkonto geschiedenes, für den Haushalt bestimmtes Avistakonto,
beson-sonders für Gehaltsempfänger, kleinere Händler und Industrielle, von grossem
Nutzen sein würde.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0759.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free