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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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XII. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWERBEGESETZGEBUXG.

dem Orte, wo der Vorstand der Gesellschaft seinen Sitz haben soll, zu
veröffentlichen und in zwei Exemplaren nebst einem Exemplar der Zeitungen, in denen
sie veröffentlicht worden, bei der Kgl. Provinzialregierung einzureichen. Darauf
wird eine Zeichnungsliste ausgeschrieben, in welcher die Aktienzeichnung
geschieht. Die konstituierende Generalversammlung ist innerhalb eines Jahres von
der Einreichung der Gründungsurkunde bei der Kgl. Provinzialregierung an
gerechnet abzuhalten. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen für den Fall,
dass der Gründer oder eine andere Person von der Gesellschaft eine Vergütung
für die Bildung der Gesellschaft erhalten, dass der Gründer oder eine andere
Person befugt sein soll, Aktien zu zeichnen mit der Berechtigung, andere
Einlagen als Geldeinlagen zu leisten oder sonst unter Bedingung, dass anderenfalls
festes oder bewegliches Eigentum von der Gesellschaft übernommen werden soll,
oder für den Fall, dass sonst jemand von der Gesellschaft einen besonderen
Vorteil oder eine besondere Berechtigung erhalten soll. Die konstituierende
Generalversammlung hat über die Bildung der Gesellschaft Beschluss zu fassen, den
Gesellschaftsvertrag (bolagsordning) anzunehmen und den Vorstand zu wählen.
Sodann kann die Registrierung der Gesellschaft stattfinden, vorausgesetzt dass
mindestens die Hälfte des Aktienkapitals eingezahlt worden ist.

Über die Aktien der Gesellschaft hat der Vorstand ein Aktienbuch anzulegen
und zu führen. Dieses ist öffentlich, so dass jedermann darin Einsicht nehmen
kann. Eine Rechnungsablage vor den Aktionären hat jährlich auf der
ordentlichen Generalversammlung zu geschehen, an welche der Vorstand einen Bericht
zu erstatten hat, begleitet von einer Bilanzaufstellung nebst Gewinn- und
Verlustrechnung. Diese Urkunden sind binnen eines Monats, nachdem die Bilanz
von der Generalversammlung festgestellt worden, an die Registrierbehörde
einzusenden, wo sie dem Publikum zugänglich gehalten werden. Die
Aktiengesellschaft wird durch einen Vorstand (styrelse) vertreten, bestehend aus einem oder
mehreren in Schweden ansässigen schwedischen Staatsangehörigen. Die
Regierung kann erlauben, dass der Vorstand zu einem gewissen, jedoch nicht ein
Drittel der Gesamtzahl übersteigenden Teil aus Angehörigen anderer Staaten
oder im Auslande ansässigen schwedischen Staatsangehörigen bestehen darf. Als
Regel gilt, dass die Firma der Aktiengesellschaft von den Vorstandsmitgliedern,
einem oder mehreren oder mehreren gemeinsam, gezeichnet wird. Der
Vorstand kann jedoch eine ausserhalb des Vorstandes stehende Person zur
Firmazeichnung ermächtigen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt oder die
Generalversammlung dem Vorstand die Erlaubnis dazu gewährt hat.

Das Gesetz enthält ausserdem einige Bestimmungen zum Schutze des Rechtes
der Minorität, wie bezüglich der Befugnis einer gewissen Minorität, die
Decharge-erteilung zu verweigern sowie gegen die Verwaltung Einspruch zu erheben usw.

Besondere gesetzliche Bestimmungen gelten bezüglich
Eisenbahnaktiengesellschaften (Gesetz vom 22. Juni 1011), Versicherungsaktiengesellschaften (Gesetz
vom 24. Juli 1003 über Versicherungsbetriebe), Bankaktiengesellschaften (Gesetz
vom 22. Juni 1011 über Bankbetrieb) sowie gewisser Aktiengesellschaften, die
Darlehnsgeschäfte betreiben (Gesetz vom 22. Juni 1911). Von diesen
sämtlichen Arten von Aktiengesellschaften gilt, dass der Gesellschaftsvertrag der Kgl.
Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist. (Siehe Näheres hierüber unter
»Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten».)

Die Vereinstätigkeit ist in stetiger Entwicklung begriffen. Das Gesetz vom
22. Juni 1911 über wirtschaftliche Vereine hat in zeitgemässer Weise die
Rechtsverhältnisse für solche Vereine geregelt, die den Zweck haben, die
wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Hierher gehören
Konsumvereine, Molkereivereine, Wohnungsvereine u. a. m. Ein wirtschaftlicher Verein,
der Handel oder eine andere Tätigkeit betreibt, mit der die Verpflichtung zur
Führung von Handelsbüchern verbunden ist, darf nur gegen Barzahlung an an-

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