- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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HANDELSREGISTER.

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dere als Mitglieder des Vereins verkaufen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht
für Vereine, deren Verkauf an andere als Mitglieder des Vereins hauptsächlich
Erzeugnisse der Tätigkeit der Mitglieder oder des Vereins umfasst, auch nicht
für Vereine, die dem Zwecke dienen, für die Bedürfnisse der Landwirtschaft
bestimmte Waren einzukaufen und zu verkaufen. Ein wirtschaftlicher Verein
muss, um als solcher zu bestehen, registriert werden. Die Anzahl der Mitglieder
muss mindestens fünf sein, und als Mitglieder können sowohl Privatpersonen als
Gesellschaften, Vereine, Kommunen oder andere Gesamtheiten oder Stiftungen
beitreten. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten, bestehend aus einem
oder mehreren im Reiche ansässigen schwedischen Staatsangehörigen, sofern
nicht der König für einen bestimmten Verein Ausnahmen gestattet. Von
wirtschaftlichen Vereinen gibt es zwei Arten, solche, in denen die Mitglieder keine
persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins übernehmen (Verein
»ohne persönliche Haftung», »utan personlig ansvarighet», »u. p. a.»), und solche,
wo die Mitglieder auf einen bestimmten Betrag beschränkte persönliche Haftung
übernehmen (Verein »mit beschränkter persönlicher Haftung», »med begränsad
personlig ansvarighet», »m. b. p. a.»). Vgl. im übrigen unter Genossenschaftsbewegung.

Gesetze betreffs anderer Arten von Vereinen, wie Vereinen mit ideellen
Zielen und Vereinen von Gewerbetreibenden zum Zwecke, auf andere Weise als in
den wirtschaftlichen Vereinen gemeinsame Interessen zu fördern, sind noch nicht
zustande gekommen. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung
über die Gewerbefreiheit (§§ 13 und 14) dürften kaum nunmehr zur Anwendung
gelangen. Vgl. im übrigen unter Genossenschaftsbewegung.

Haudelsregister.

Die schwedische Gesetzgebung fordert die Eintragung des Namens,
unter welchem Gewerbetreibende, Privatpersonen oder Gesellschaften, ihren
Betrieb auszuüben gedenken und den sie bei. dabei vorkommenden
Unterschriften zu zeichnen beabsichtigen, d. h. der Firma, in besondere,
bei einer öffentlichen Behörde geführte Verzeichnisse. Ein solches
Verzeichnis. Handelsregister, wird in Stockholm bei dem Oberstatthalteramt,
in anderen Städten bei dem Magistrat oder dem Kommunalvorstande und
für das Land bei der Kgl. Provinzialregierung geführt.

Die Anmeldung zum Handelsregister ist obligatorisch für jeden, der Handel
oder ein anderes Gewerbe betreiben will, mit dessen Ausübung die
Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern verbunden ist. Von der Anmeldepflicht
sind ausgenommen Schiffsreeder und Reedereien, die einer besonderen
Registrierungspflicht bezüglich ihrer Schiffe unterworfen sind; Aktiengesellschaften, wie
auch die verschiedenen Arten von Bankgesellschaften, die sich zu dem zentralen
Aktiengesellschaftsregister anzumelden haben; Vereinigungen zwecks
wirtschaftlicher Tätigkeit, die, wenn sie registriert werden dürfen, sich zu besonderen örtlichen
Vereinsregistern anmelden. Einfache Gesellschaften können in das
Handelsregister eingetragen werden und sind dann Handelsgesellschaften gleichgestellt.

Die Firma eines einzelnen Gewerbetreibenden hat seinen Familiennamen, mit
oder ohne Vornamen, zu enthalten, und es darf nichts in die Firma
aufgenommen werden, was andeutet, dass die Firma von einer Gesellschaft oder einem
Verein innegehabt wird.

Die Firma einer Handelsgesellschaft muss, wenn nicht alle Gesellschafter
namentlich angegeben sind, den Namen eines von ihnen mit einem Zusätze
enthalten, welcher andeutet, dass mehrere Gesellschafter vorhanden sind.

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