- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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XII. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWERBE(!ESETZ(iEBÜN(i,

Die Anmeldung hat schriftlich zu geschehen, bevor mit der Ausübung des
Gewerbes begonnen wird. (Gesetz betreffend Handelsregister, Firma und
Prokura vom 13. Juli 1887 mit Änderungen vom 28. Juni 1895; Erlass betreffend
die Führung von Handelsregistern usw. vom 4. Nov. 1887 mit Änderungen.)

Das Aktiengesellschaftsregister wird von dem Patent- und Registrieiamt
geführt; die Anmeldung zu diesem Register ist obligatorisch für alle
Aktiengesellschaften. Aktiengesellschaften, deren Gesellschaftsverträge von der Regierung zu
genehmigen sind (Bank-, Versicherungs-, Eisenbahnaktiengesellschaften u. a.)
werden registriert, sobald die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages geschehen
ist. Andere Gesellschaften sind zur Registrierung unverzüglich nach der
Annahme des Gesellschaftsvertrages anzumelden. Veränderungen einmal
registrierter Verhältnisse sind behufs Registrierung unverzüglich anzumelden. (Gesetz
über Aktiengesellschaften vom 12. Aug. 1910, über Bankbetrieb vom 22. Juni
1911, über Versicherungsbetrieb vom 24. Juli 1903, Erlass betreffend die Führung
von Versicherungsregistern vom 4. Dez. 1903, betreffend Bankgesellschaften mit
solidarischer Haftung vom 15. Dez. 1911 u. a. Gesetze.)

Die Vereinsregister werden bei der Kgl. Provinzialregierung geführt. (Gesetz
vom 22. Juni 1911 betreffend wirtschaftliche Vereine, Erlass vom 15. Dez. 1911
betreffend die Führung von Vereinsregistern u. a.)

Die Eintragungen in die einzelnen Register werden in dem amtlichen
Reichsblatt (»Post- och inrikes tidningar») veröffentlicht. Auf Veranstaltung des
Patent-und Registrieramtes wird jährlich eine Sammlung der aus den Registern
bekanntgemachten Angaben herausgegeben. (Diesbezüglicher Erlass vom 15. Dez.
1911.)

Der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma kann dort
Prokura anmelden, d. h. eine Geschäftsvollmacht für eine bestimmte Person, in
allem, was zu dem Betriebe gehört, in seinem Namen zu handeln und seine
Firma zu zeichnen. Eine schriftliche Prokura verleiht dem Prokuristen die
Befugnis, selbst oder durch einen Anderen den Vollmachtgeber vor Gericht und
anderen Behörden zu vertreten und in seinem Namen Vergleiche zu schliessen.
Ohne besondere Ermächtigung darf jedoch der Prokurist nicht dem
Vollmachtgeber gehörige Grundstücke veräussern oder hypothekarische Belastung derselben
gestatten. Eine Prokura, die eine Beschränkung der gesetzlich vorgeschriebenen
Befugnis in sich schliesst, darf nicht registriert werden. (Firmagesetz, §§ 25—32.)

Ausländer.

Bezüglich des Ausländern zukommenden Rechtes zur Ausübung von
Gewerben in Schweden sind einige Bestimmungen bereits in dem obigen
Bericht berührt worden. Nachstehend seien diese nebst den sonst in
Bezug darauf geltenden Bestimmungen zusammengestellt. Der Regel
nach hängt es von der Entscheidung der Regierung ab, ob eine
ausländische Person, Mann oder Frau, hier im Reiche Handel oder
Fabrikindustrie, Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe treiben darf.

Diesbezügliche Gesuche sind an die Kgl. Provinzialregierung (Kungl. Maj:ts
befallningshavande) zu richten; beizufügen ist dem Gesuche eine Bescheinigung
darüber, dass der Ansucher mündig und unbescholten ist, sowie ferner eine
genügende Bürgschaft oder andere Sicherheit für an Staat und Kommune während
drei Jahre zu entrichtende Steuern. In dem Gesuch ist die Stadt oder der
Ort anzugeben, wo die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Kgl.
Provinzialregierung fordert weitere Auskünfte über den Ansucher, wenn solche für nötig
befunden werden, und die Erklärungen der Betreffenden ein und stellt die Ak-

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