- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
767

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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AUSLÄNDER.

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ten nebst eigenem Gutachten dem Finanzministerium zu. Handelt es sich um
den Betrieb eines Hochofens, eines Hütten- oder Stabeisenwerks, einer
Eisenwarenfabrik oder einer anderen Anstalt, die die Verwertung oder Veredelung der
Produkte des Mineralreichs bezweckt und nicht als Handwerk anzusehen ist, so
ist das Gesuch an das Kommerzkollegium statt an die Kgl. Provinzialregierung
zu richten.

Die Erlaubnis, Handel oder ein anderes Gewerbe zu treiben, schliesst auch
das Recht in sich, Waren zwischen inländischen sowie nach und von
ausländischen Plätzen zu befördern. Dagegen schliesst die Erlaubnis nicht den Betrieb
des Hausierhandels oder ein Recht, dabei als Gehilfe verwendet zu werden, in
sich. Auch ist mit der Erlaubnis nicht das Recht verbunden, sog. »Ausverkäufe»
zu veranstalten oder dabei als Gehilfe verwendet zu werden, ohne dass die Kgl.
Regierung, auf Grund abgeschlossenen Vertrages, eine diesbezügliche Erlaubnis
gewährt; eine solche Erlaubnis ist in derselben Weise wie eine Handels- oder
Gewerbekonzession nachzusuchen. Dagegen darf ein Ausländer ohne besondere
Erlaubnis Mitreeder an einem Schiffe sein, doch darf der Anteil des Ausländers
nicht über ein Drittel der Tragfähigkeit des Schiffes hinausgehen, auch darf er
nicht Hauptreeder sein.

Ohne besondere Erlaubnis darf ein Ausländer auch für ein schwedisches Schiff
angemustert werden, doch darf, bei Anmusterung hier im Reiche, die Besatzung
nicht zu einem grösseren Anteile als einem Viertel aus Ausländern bestehn.
Kapitän oder Steuermann darf ein Ausländer nicht sein. Während des
Heringsfanges an den Küsten von Bohuslän darf ein Ausländer nach blosser Anmeldung
bei der Provinzialregierung oder dem Ortspolizeibeamten oder dem Magistrat das
Aufkaufen von Fischen behufs Ausfuhr betreiben, doch ohne das Recht zu
anderer Veredelung derselben, als zu ihrer Frischerhaltung während des
Transportes notwendig ist.

Ein Ausländer darf nur mit Erlaubnis der Kgl. Regierung Mitglied des
Vorstandes einer schwedischen Aktiengesellschaft oder eines eingetragenen Vereins
sein. Auch darf ein Ausländer nicht Teilhaber an einer Bankaktiengesellschaft
oder einer Bankgesellschaft mit solidarischer Haftung sein. Durch besondere
Bestimmung im Gesellschaftsvertrage ist auch bei gewissen
Eisenbahuaktiengesell-schaften der Erwerb von Aktien durch Ausländer verboten.

Ein Ausländer ist nicht berechtigt, ohne besondere Erlaubnis eine öffentliche
Vorstellung zu geben oder bei einer solchen mitzuwirken; die betreffende
Erlaubnis wird auf Ansuchen von der Polizeibehörde höchstens für eine Zeit von
drei Monaten jedesmal erteilt. Voraussetzung für die Erlangung einer derartigen
Erlaubnis ist unter anderem die, dass der Ansucher die Steuer entrichtet hat,
die auf Grund vorher erteilter Erlaubnis entrichtet sein miisste.

Es liegt für einen Ausländer nichts im Wege, Prokurist oder Firmazeichner
für eine Aktiengesellschaft oder einen eingetragenen Verein zu sein.

Das Recht für die Schiffe einer fremden Nation, in Schweden Frachtfahrt zu
betreiben, ist von einer besonderen diesbezüglichen Erlaubnis in einem Vertrage
mit dem betreffenden Staat abhängig.

Da die Bestellung einer Sicherheit für die von dem Ausländer an Staat und
Kommune während bestimmter Zeit zu entrichtenden Steuern gefordert ist, so
folgt daraus, dass ein Ausländer, der nach Ablauf der Zeit sich noch weiter der
ihm erteilten Erlaubnis bedienen will, zuvor die Sicherheit zu erneuern hat.
Jedesmal wird neue Sicherheit für die Zeit von drei Jahren geleistet, und zwar
ist sie der Kgl. Provinzialregierung zu übermitteln.

Norwegische Staatsangehörige waren während der Union zwischen Schweden
und Norwegen in wichtigen Hinsichten den schwedischen Staatsangehörigen
gleichgestellt. Diese Vorzugsrechte hörten indessen nach der Auflösung der Union
1905 auf, die diesbezüglichen Gesetze hatten aber nicht rückwirkende Kraft,

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