- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld - Patentwesen. Von Nils Rahm

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XII. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWERBEGESETZGEBUXG.

weshalb Norweger, die seinerzeit vorschriftsmässig das Itecht zum Besitz von
Grundstücken in Schweden, zum Betriebe eines Gewerbes oder andere Rechte
erworben haben, andauernd im Besitze derselben sind.

Masse und Gewichte.

Das uralte, vielgestaltige Mass- und Gewichtss5-stem Schwedens, zu
dessen Regelung seit Gustavs III. Tagen mancherlei Vorschläge
vorgebracht worden sind, wurde unter strenger Anwendung des
Dezimalsystems im Jahre 1855 vereinheitlicht und umgestaltet. Die hier
vorgeschriebenen neuen Masse hatten jedoch noch nicht völlig durchdringen
können, als sie von neuem durch die Annahme des Metersystems abgelöst
wurden, die durch einen Beschluss des Reichstages vom Jahre 1876
erfolgte.

Obligatorisch wird das Metersystem erst seit dem Jahre 1889 angewandt.
Schon 1869 war es für medizinische Zwecke und 1873 bei der Post
angenommen worden. Bei der Zollverwaltung und im Eisenbahnverkehr gelangte das
Metersystem 1881 zur Einführung.

Die jetzt geltende Verordnung über Masse und Gewichte datiert vom 9.
Oktober 1885. Im Handel oder sonst, wo Waren nach Mass oder Gewicht
abgeliefert oder angenommen werden sollen, dürfen keine anderen Geräte zum
Messen oder Wägen benutzt werden als solche, die hier in Schweden geeicht
worden sind. Für die Zwecke des Eichens ist das Reich in 53 Eichbezirke
eingeteilt, mit je einem Eichkontrolleur und gesetzlich bestellten Eichmeistern. Die
Oberaufsicht wird von dem Münz- und Eichami (Mynt- och justeringsverket)
ausgeübt, das allein sog. Präzisionsinstrumente eicht.

Schweden hat einen Vertreter bei dem im Jahre 1875 errichteten
Internationalen Mass- und Gewichtsbureau, das seinen Sitz in Paris hat. Dasselbe hat
zur Aufgabe, Staaten, die das Metersystem angenommen haben, mit
Normalmas-sen zu versehen, wie auch gewisse technische Einzelheiten behufs Erreichung
voller Gleichförmigkeit festzustellen.

Patentwesen.

Der Ursprung des Patentwesens ist in Schweden wie in verschiedenen
anderen Ländern in den privilegia exclusiva zu suchen, welche die
Regierung in früheren Zeiten als Belohnung und Aufmunterung denen erteilte,
die entweder eine in der heimischen Industrie mit Vorteil zu verwendende
Erfindung gemacht oder ein vorher im Lande nicht zur Anwendung
gekommenes Gewerbe in Gang gebracht hatten.

Im Jahre 1809 wurde im Reichstag ein Antrag auf Regelung der Erteilung
von Privilegien auf Erfindungen eingebracht, und am 28. April 1819 wurde
das erste Patentgesetz in Schweden erlassen, wenngleich darin die alte
Bezeichnung yprivilegia exclusiva» beibehalten wurde. Aus mehrfachen Gründen,
hauptsächlich jedoch wohl wegen der in jenem Gesetz vorgeschriebenen Vorprüfung
der Neuheit und Zweckmässigkeit der Erfindungen, entstand bald
Unzufriedenheit mit der neuen Privilegienverordnung, und nach wiederholten Anträgen aus der
Mitte des Reichstages wurde am 13. Dezember 1834 ein neues Gesetz erlassen,
in dem die Bezeichnung Privilegium durch das jetzt gebräuchliche Patent ersetzt
wurde. Die Patente wurden nach dem neuen Gesetz ohne Vorprüfung der Neuheit

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