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769

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld - Patentwesen. Von Nils Rahm

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PATENTWESEN.

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erteilt. Sowohl in dem schwedischen Patentgesetz von 1819 wie in dem von
1834 fand sich die Bestimmung, dass ein Patent, gegen das nicht innerhalb einer
bestimmten Frist nach seiner Erteilung Einspruch erhoben worden, nicht mehr
angefochten werden könne. Diese Bestimmung, die sich auch in dem
Patentgesetz für das Deutsche Reich von 1891 findet, wurde in dem am 19. August
1856 erlassenen schwedischen Patentgesetz weggelassen.

Mit der raschen Entwicklung der Industrie in Schweden zu Ende der 1860er
und in der ersten Hälfte der 1870er Jahre und der steigenden
Inanspruchnahme des Patentschutzes durch die Erfinder traten die Mängel des
Patentgesetzes von 1856 immer schärfer hervor, und das Verlangen der industriellen
Kreise nach einem wirksameren und den veränderten Zeitverhältnissen
ange-passten Patentschutz wurde immer dringender. Nach gründlichen Vorarbeiten
kam schliesslich eine Vorlage zustande, die 1884 vom Reichstage
angenommen und von der Regierung am 16. Mai desselben Jahres als Gesetz
erlassen wurde. Dies trat am 1. Januar 1885 in Kraft und ist noch heute
Schwedens Patentgesetz. Es wurde späterhin in dem Bestreben, den
Patentschutz wirksamer zu machen und die Erwerbung und Erhaltung der Patente zu
erleichtern, mehrfachen Änderungen unterworfen.

Patente werden in Schweden auf neue Erfindungen industrieller Erzeugnisse
oder besonderer Verfahren zur Herstellung solcher Erzeugnisse erteilt. Betrifft
die Erfindung Lebensmittel oder Heilmittel, so kann man den Schutz nicht für
die Ware selbst erhalten, sondern nur auf eine besondere Art ihrer Herstellung.
Vom Patentschutz ausgenommen sind auch solche Erfindungen, deren
Verwertung dem Gesetz und den guten Sitten zuwiderlaufen würde. Patentberechtigt
sind nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

Vor Erteilung des Patents wird die Neuheit der Erfindung vom Patent- und
Kegistrierungsaint geprüft, und die Anmeldungsschriften sind zwei Monate lang
dem Publikum zugänglich zu halten, das gegen die Erteilung des Patents
Einspruch erheben kann.

Die Patentdauer beträgt in Schweden 15 Jahre, vom Tage der Anmeldung
an gerechnet. Wie in den meisten anderen Ländern sind jährlieh Gebühren
zu entrichten, wenn das Patent nicht erlöschen soll. Doch halten sich diese
Gebühren in Schweden in ziemlich mässiger Höhe. Bei der Einreichung des
Patentgesuchs werden 20 Kronen entrichtet, darauf für das zweite bis fünfte
Patentjahr je 25 Kronen, für jedes der fünf folgenden Patentjahre 50 Kronen
und endlich für jedes der fünf letzten Patent jähre 75 Kronen. Die Gebühr
für die Aufrechterhaltung des Patents während der gesamten Patentdauer beträgt
also 745 Kronen. Genau genommen muss man zu dieser Summe auch noch die
Stempelgebühr für die Patenturkunde in Höhe von 10 Kronen hinzurechnen.
Ermässigung oder Nachlass dieser Gebühren kennt das schwedische Patentgesetz nicht.

Der Patentinhaber ist verpflichtet, die patentierte Erfindung im Inlande in einem
den dortigen Verhältnissen wesentlich entsprechenden Umfange zur Ausführung zu
bringen. Versäumt er dieser Verpflichtung nachzukommen, so kann jeder, der
die Genehmigung zur unbeschränkten Ausführung der Erfindung erlangen will,
beim Stockholmer Stadtgericht gegen den Patentinhaber auftreten, doch erst
nach Ablauf von drei Jahren seit Erteilung des Patents. Erweist sich die
Klage als begründet, so erteilt das Gericht die Genehmigung mit den
Einschränkungen, unter den Bedingungen und gegen die Entschädigung, die von
ihm angemessen befunden werden.

Nach dieser Vorschrift, die durch das Gesetz vom 9. Mai 1902 eingeführt
wurde, geht also bei verabsäumter Ausführung der Patentinhaber seines Patents
nicht verlustig, wie dies früher in Schweden der Fall war und noch heute in
den meisten andern Ländern der Fall ist, sondern läuft nur Gefahr, dass das
Gericht eine sogenannte Zwangslizenz erteilt.

49— 130177. Schweden. II.

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