- Project Runeberg -  Svenska riksdagsakter jämte andra handlingar som höra till statsförfattningens historia. Under tidehvarfvet 1521-1718 / 2. delen. 1561-1592 /
1055

[MARC] [MARC] With: Emil Hildebrand, Oscar Alin
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1592 1055

rechten und hergebrachten gewonheiten, wie wir sie in sölchem ge-
halten haben, pleiben lassen, davon nicht tringen oder ferner beschwe-
ren keines weges, auch sölche amptleute ordnen und setzen, welche
der schwedischen rechten und gebräuche erfaren seindt.

Wir behalten auch nach u. todt unsern erben in gemeltem schloss,
häusern und ämptern mit ihren zugehörungen die öffnung und erb-
huldigung bevor, doch das wir und u. erben die öffnung auff u. selbst
kosten one u. gemahlin schaden gebrauchen. Wo aber der öffnung halber,
da wir oder u. erben des ursach weren, es were durch brunst zum
u. gemahlin an ihrem widdumb einig

theill oder g n schaden emp-
fienge, da soll derselbige vermöge schwed. rechtens durch die under-
thanen zum ehisten und one verzug

wiederumb verbessert und er-
lin sölchen widdumb weder mit

bauwet werden. Doch soll u. gem
entlehnen oder sonsten beschweren keines weges, darzu die furstl. wo-
nung desselben widdumbs die zeit ihres innehabens in dach und schwel-
len in baulichem wesende halten aber andere grundgebewde zu thun
nicht pflichtig sein.

Do wir dan auch erwentes schloss, statt und ampt dermassen an-
stellen und bessern wurden, das die ein mehrers dan durch das uber-
geben register angezeiget und also uber die bestimpte 8900 th. jährl.

widdumbs niessung ertragen wurden, es were durch anrichtung der

bergkwergke oder anders, als soll dasselbige u. gemahlin auch zu gute
gehen und nicht abgezogen werden.

Und ob ichts zinse und nutzungen zu dem widdumb gehörig ver-
setzt oder mit pensionen beschweret weren, welches doch nicht ist,
damit soll die obgemelte u. gemahlin, wie auch mit unsern schulden,
do deren gemacht, nichts zu thunde haben, sondern wir oder unsere
erben die auff uns nemen und an andere örter one ihren kosten und
schaden verweisen und ausrichten, jedoch die gemeine des reichs Schwe-
den contribution in dessen nöten hirmit vorbehalten.

Aber die amptleute, vöigte und andere dienere im widdumb sollen
I. L., so es zum fall kompt, ihr lebenlang und nach ihrem tode, die
denselben widdumb fär die 20000 reichsth. zugebrachten heyrathguets
innehaben, wie der gebrauch und herkommen ist, selbst besolden, auch
ihres lohns und anders vergnuegen und wir und u. erben damit auch
keines weges beladen werden.

Were es auch sache, das u. gemahlin sölcher widdumb inhalts dieser

u. verschreibung nicht folgen oder pleiben wurde, wie sich das zutra-
gen möchte, welches doch nicht geschehen kan noch soll, sintemall
; oder zuspruchs darzu gestendig,
so sollen als dan wir

wir niemandts einiger rechtsforderu

I. L. hetten auch hierzu selbst keine ursach gegeben;
es brieffs schuldig, pflichtig und verbunden sein

und u. erben krafft die:
I. L. mit einem andern so gueten widdumbs sitze und sonsten gewissen
nutzungen und stucken, desgleichen u. freundl. lieb. oheim und schwagern
;h Hollstein L. von wegen des wieder-

herzogen Johan Adolfen zu Schlesv

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