- Project Runeberg -  Axel Hägerström : eine Studie zur schwedischen Philosophie der Gegenwart /
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(1939) [MARC] [MARC] Author: Ernst Cassirer - Tema: Philosophy
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 4. Recht und Mythos

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AXEE HÄGERSTRÖM 99
bestehen, weil ein Begriff — mag es sich nun um einen theoretischen
oder um einen praktischen Begriff handeln —• in keinem Fall mehr
ist als eine logische Ordnungsform, die offenbar verschieden sein kann
und darf, wenn es sich um eine Form für wirkliche oder mögliche Wahr-
nehmungen auf der einen Seite, um eine Form für wirkliche oder mög-
liche Handlungen auf der anderen Seite handelt.
Die Frage nach dem Begriff des »objektiven Rechtes», die Häger-
ström in seiner rechtsphilosophischen Hauptschrift gestellt hat, mündet
somit in ein viel umfassenderes und allgemeineres Problem ein. Man
kann Hägerströms Rösung nicht verstehen, und man kann ihm als
Kritiker nicht gerecht werden, ohne auf dieses Problem, als das eigent-
liche logische Zentrum, einzugehen. Was ist die logische Natur
des Begriffs, und in welchem Sinne kann man ihm eine »objektive»
Bedeutung beimessen? Die Antwort, dass die Wahrnehmung das
einzige unmittelbare Wirklichkeitskriterium bilde, und dass, ihr ge-
genüber, dem Begriff in jedem Fall nur eine sekundäre und abgeleitete
Funktion zukommen könne, wird von Hägerström unbedingt verworfen.
Wenn er somit den Rechtsbegriffen die objektive Gültigkeit bestreitet,
so geschieht das sicher nicht aus dem Grunde, dass sie Allgemeinbe-
griffe sind und als solche keinen unmittelbaren Zugang zur Wirklich-
keit haben können.1) Seine Polemik stützt sich vielmehr auf die genau
entgegengesetzte erkenntnistheoretische Grundansicht. Er verwirft die
Rechtsbegriffe, weil sie sich niemals zu derjenigen Stufe der Allgemein-
heit erheben können, die die theoretischen Begriffe kennzeichnet, weil
sich in ihnen, unter dem Schein von Begriffen, nur gewisse Gefühle
und an sie geknüpfte Assoziationen verbergen. Was besagt z. B. ein
juristischer Begriff, wie »Eigentum»? »Ohne darüber nachzudenken,
lassen wir uns auf dem Gebiete der praktischen Erkenntnis durch Vor-
stellungen beherrschen, die mit der magischen Anschauungsweise sehr
nahe verwandt sind ... Was bedeutet privates Eigentumsrecht? Suchen
wir festzustellen, was bei seinem Vorhandensein wirklich beobachtet
werden kann, so finden wir nichts anderes als gewisse soziale Regeln, die
relativ allgemein durchgeführt werden ... Aber das allgemeine Bewusst-
sein und, hierauf gestützt, die Rechtswissenschaft schieben zwischen
die Rechtsfakta — Kauf, Testament usw. — und die Anwendung der
sozialen Regeln ein Recht, das durch die Rechtsfakta erworben werde:
das Eigentumsrecht im gewöhnlichen Sinne des Wortes . . . Wenn mir
1) Zur Realität der Allgemeinbegriffe bei Hägerström vgl. oben S. 46 ff.

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