- Project Runeberg -  Axel Hägerström : eine Studie zur schwedischen Philosophie der Gegenwart /
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(1939) [MARC] [MARC] Author: Ernst Cassirer - Tema: Philosophy
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 4. Recht und Mythos

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AXEL HÄGERSTRÖM IOI
spruchlos einreihen. Die moderne Physik musste die Annahme, dass
alle physikalischen Vorgänge sich vollständig auf Bewegungen einfacher
Massenpunkte zurückführen lassen, aufgeben und ihr System auf einer
neuen Grundlage zu errichten suchen. Es gibt also, selbst für die Na-
turwissenschaft, niemals eine absolute, sondern immer nur eine relative
Bestimmtheit des Wirklichen: eine Bestimmtheit, die durch andere,
umfassendere Einheitssetzungen ersetzt und überboten werden kann.
Die einzelne Wahrnehmung wird hierdurch in ihrem Wirklichkeitsan-
spruch nicht entwertet, aber sie wird nicht länger als »an sich » gültig
erklärt, sondern ihre Gültigkeit wird auf einen begrenzten Kreis be-
schränkt. Wenn behauptet wird, dass der Inhalt eines Traumes der
Wirklichkeit nicht »entspricht», so wird damit —• wie auch Hägerström
betont1) — die Existenz dieses Inhalts keineswegs aufgehoben; es wird
nur erklärt, dass dieser Inhalt nicht für sich, sondern nur in Beziehung auf
das phantasierende Bewusstsein besteht, wie es unter den bestimmten
physiologischen Bedingungen eines Traumes gegeben ist. Der Weg der
objektiven Erkenntnis geht also von engeren zu weiteren und schliess-
lich zu universalen Einheitsbildungen fort, wobei aber die äusserste
Grenze immer nur intendiert, niemals endgültig erreicht wird.2)
Auch für die Rechtsbegriffe können wir nach keinem anderen Krite-
rium suchen. Auch sie können sich nur dadurch »bewähren», dass es
ihnen gelingt, innerhalb ihrer Sphäre die gleiche Beistung zu voll-
bringen, die die naturwissenschaftlichen Begriffe gegenüber der Wahr-
nehmungswelt zu erfüllen haben — dass sie also von einem relativ
engen Kreis zu immer weiteren Kreisen fortschreiten und diesen letz-
teren zu beherrschen und zu »organisieren» vermögen. Sie setzen zu-
nächst in einem ganz bestimmten, eng abgegrenzten Gebiet ein, über
das sie nirgends hinausblicken. »Recht» gibt es nur innerhalb einer
ganz bestimmten Gemeinschaft, innerhalb der Sippe, des Stammes
u. s. f. Wer ausserhalb dieses Verbandes steht, steht damit eo ipso
auch ausserhalb des Rechtes; ihm gegenüber hört aller soziale Schutz
und alle soziale Verbindlichkeit auf. Aber mit der Erweiterung der
sozialen Verbände und mit den neuen Aufgaben, die diese Erweiterung
in sich schliesst, setzt auch hier eine Entwicklung ein, die das »Rechts-
bewusstsein» ebenso wie das theoretische Bewusstsein über seine an-
fänglichen Schranken hinausdrängt. Auch hier müssen jetzt Setz-
x) Botan. och filos., S. 54.
2) Vgl. hrz. oben S. 76 ff.

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