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— 272 —
solches an Ihrem Sold abgezogen werden, und Sie schuldig seio, cu
allen Zeiten Ihr Gewehr in guter Ordre und Esse zu halten, and
bei der Abdankung Uns wieder einzuliefern. Auch soll die
Squa-dron verpflichtet und schuldig sein, sich ganz oder compagnie-weis
zu jeder Zeit, wo und wann es uns gefallt, ohne einige Einrede oder
Entschuldigung, unter was vermeintem Schein es auch sein möchte,
mustern und Revüen darüber geschehen zu lassen, und sich kein
Officier unterstehen, eines verstorbenen oder abgewichenen oder
abwesenden Soldaten Rest zu fordern, besonders da einer wäre, durch
was Vorfall er auch abgeschieden, abwesend, dessen Rest und Sold
alleine Uns und Unserer Krone Schweden heimgefallen seie.
Gleichwohl da ein Soldat vor seinem Feind redlicherweise
geblieben, auch in kund- und beweislich schweren Krankheiten oder
von Quetzuren gestorben und Frau oder Kind hinterlassen, werden
Wir dieselbe in Gnaden zu bedenken wissen. — Damit aber die
Of-ficiere, ihrer Vorstreckung halber, so sie vielleicht solchen Soldaten
gethan haben, nicht in Schaden gesetzet werden, sondern ihre
Com-pagnie complet und in Esse selbst erhalten mögen, also wollen Wir,
wann sie von schweren Feldzügen abziehen oder aus einer
Belagerung abgefordert werden, die vielleicht dieCompagnie diminuirt und
geschwächet hätten, und die Compagnie von Uns, damit Wir wissen
möchten, wie viel Soldaten, so einigen Rest verdient, vorhanden,
gemustert werden, auf die völlige Compagnie eine Monat-Lehnung
zahlen und geben lassen; was alsdann ’in solcher Monatslehnung
über-schiessen mag, solches soll der Capitain zu seiner Ergänzung
behalten.
Zur Recrüe oder Ergänzung der Compagnie soll der
Obristen-Lieutenant zu Laufgeldern von Uns empfangen auf jedes Haupt,
nachdem die Werbungskosten erfordern weniger oder mehr, und
wollen Wir wissen in acht zu nehmen, dass die Capitaine ohne
Schaden sein sollen, dabei denn ein jeder Obrister-Lieutenant oder
Capitain zugehörenden Discretion, und nachdem die Werbung leicht
oder schwer, sich anschieden soll und wird.
Da in Unseren Diensten einiger Officier oder Soldat von
Unseren Feinden gefangen würde, wollen Wir denselben und dieselben
auf Unsere Kosten, auf was Mittel solches auch geschehen kann oder
mag, ranzioniren. So auch Unsere Officiere und Soldaten in
Unseren Diensten an den Orten, dahin sie geordnet, gequetzet oder
dergestalt gelähmet werden sollten, dass dieselben zu keiuem Krieg
mehr tüchtig, wollen Wir sie oder dieselben in Unserem Reiphe mit
zeitlichem Aufenthalt nothdürftig versorgen, oder da ihnen belieben
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