- Project Runeberg -  Arkiv till upplysning om svenska krigens och krigsinrättningarnes historia / Tredje bandet /
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— 579

Macht und Erlaubniss, wie nicht weniger auch diese leichtfertigen
Gesellen, so in- oder ausserhalb der Quartiere und auf den
Strassen rauben, plündern und andere wider den Artikelsbrief laufende
Unbefugnisse anfangen, so gut sie können und mögen, in Verhaft
zu nehmen, und solche dem General-Statthalter nach Gelegenheit an
Leib und Leben, oder Andern zur Abstrafung zu liefern. Wie dann
hiermit und zu desto füglicher Abstellung aller Exorbitantien dem
Obristen und deren nachgesetzten hohen und niederen. Officieren
ernstlich auferlegt und anbefohlen wird, zu Ross oder zu Fuss keine
Soldaten ohne Passzettel aus ihren Quartieren mit Ober- oder
Untergewehr ausreiten oder auslaufen zu lassen, dann da dergleichen
geschieht, einer oder der andere dergestalt ohne richtigen Passzettel
und sonderlich missthätig erfunden, wie auch nicht weniger da von
eines Regiments oder Compania Volk einem andern ohne Befehl, in
sein assignirtes Quartier gefallen, geplündert, Vieh oder Fourage
abgenommen oder in andere Wege ruinirt oder geschwächt, da soll
derjenige Officier, unter welchem solche Soldaten sind, nicht allein
die Abnahme und den Schaden den Nächsten restituiren, sondern
auch nach Gestalt samt den Sachen, die Thäter an Leib und
Leben oder in andere Wege exemplariter abgestraft werden.

Wornach man sich zu richten, und vor der unausbleibenden
Bestrafung zu hüten wissen wird. Datum im Hauptquartier
Moss-burg d. 3 Mui anno 1632.

Gustaf Adolph.
(L. S.).

Jfs 996.

Resolution wegen Completirung der Regimenter aus den
Hinterpommerischen Quartieren *)

Demnach des Herzogen i Pommern Fürstliche Gnaden anstatt
der Muster-, Sammel- und Laufplätze, welche dieser Zeit
notwendig in Dero Landen angestellet hätten müssen werden, eine gewisse
Summe Geldes den Officieren zu Completirung ihrer Regimenter,
nächstfolgende 3 Monate vom 1 Mai anzurechnen, zu geben
bewilliget, und darauf Ihre Lande Stettinscher Regierung in sieben
Quartiere und dem Stift Cammin, unter gewisse Hägerhufen und
Stadtwohnungen vertheilt, und auf jedes Quartier monatlich die Summe
von 3400 Reichsthalern, und an Habern 1250 Scheffel, oder an des-

*) Tyska Registrat. fol. 125.

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