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MÅNTYHARJU.
63
nemlich der Sacellan Berner und der Compastor Israel
Ca-jander der Crone Schweden gehuldigt, dieser letztere auch
wegen dessen mis dem Pastore Cygnæus vorgefallenen
Streitigkeiten im Februario dieses Jahres von dem schwedischen
Consistorio nach Schweden genommen und an dessen Stelle
ein anderer Namens Philenius wiederum verordnet worden,
übrigens aber verrichteten diese Pastores an russischen
Festins und andern Feiertagen wirklich den Gottesdienst,
da-hero denn gesagte Gouv:ts Canzelei sich dieserhalb in
gegenwärtigen Fall einen Verhaltungsbefehl ausbittet, zumal
ausserdem, dass vorermeldete Pastores von der
Mäntyhav-juschen Kirche, wie bereits oben erwähnt ist, der Crone
Schweden mit Eid och Pflicht verbunden, auf hiesiger Seite
aber wohnen und den Gottesdienst verrichten, jetzt allerlei
Unordnungen und Confusionen entstehen können, weil seit
der Zeit, da der neue St.ilus in Schweden eingeführt ist,
die Feiertage an solchen Tagen nicht celebrirt werden, da
solches hiesiger Seits nach dem alten Stil geschieht. Also
erachtet das Collegium der auswältigen Affairen nöthig zu
sein dem Justice Collegio der Lief- und Ehstländischen
Sachen dessen Meinung zu eröffnen, dass obwohl vorgesagte
Pastores der Crone Schweden keinesweges mit Eid und Pflicht
verbunden sein sollten, zumal selbige auf hiesiger Seite
wohnen und den Gottesdienst verrichten und dahero
selbige billig dazu angehalten werden müssten Ihro Kayserl.
Maj:t zu huldigen: so würde doch, wenn solchergestalt mit
ihnen verfahren und der zur russischen Seite von dem
Män-tyharjuschen Kirchspiel gehörige Theil mit dem nächst
belegenen zu Ihro Kayserl. Maj:ts Reiche gehörigen
Kirchspiel combinirt werden sollte [wie solches das Justice
Collegium in dessen Pro Memoria imgleichen die
Wiburg-sche Gouv:ts Canzelei am dienlichsten zu sein erachten] von
schwedischer Seite allerlei Reflexion darüber gemacht,
dawie-der gestritten und gar hiesiger Seite imputirt werden, als
ob man die Prediger mit ihrer Kirche und ein solches Stück
Landes, welches weder dem einen noch andern Theile zur
wirchlichen Grenze bestimmt worden, sich anmassen wollte,
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