- Project Runeberg -  Bidrag till Kännedom af Finlands Natur och Folk, utgifna af Finska Vetenskaps-Societeten / Nionde Häftet /
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§ 8. Was die Oekonomie betrifft, so hat der
lnspec-tor die für die Unterhaltung der ihm untergeordneten
Schulen angewiesenen Summen, nach Anweisung des Directors
zu empfangen, die etatsmässigen Einkünfte und dio andern
ihm anvertrauten Cassen streng nach Vorschrift der
Cassen-ordnung zu verwalten, so wie auch über die Erhaltung der
Gebäude und ihre Reparatur zu wachen.

§ 9. Die Verfassung der Kreisschulen sowohl in den
Allerhöchsten Statuten für die Lehranstalten, als auch in
den Modificationen für den Dörptschen Lehrbezirk, enthält
die übrigen Pflichten der Kreisschul-Inspectoren. In
zweifelhaften Fällen haben sie sich an den Schuldirector zu
wenden. In dringenden Wohlfahrtsangelegenheiten kann der
Inspector einem Lehrer einen Urlaub auf 4 Tage bewilligen.

§ 10. Die Aufsicht der Schulinspectoren über die
städtischen Volksschulen betrifft das Policeiliche über die Lehrer
und das Disciplinarische über die Schüler und den Unterricht.
Die Aufsicht über das Oekonomische kommt den Gemeinden
oder Behörden zu, welche die Unterhaltungskosten hergeben.
Aber über den Zustand der Schulgebäude im Allgemeinen und
über Vernachlässigung in Bezahlung des Gehalts der Lehrer
berichtet der Schulinspector halbjährlich an den Director.

§ 11. Der Schulinspector wacht über die regelmässige
Haltung der Lehrstunden und besucht daher diese Schulen
so oft und wo möglich noch öfter als die Kreisschulen. Es
wird ihm zur Pflicht gemacht, da, wo es erforderlich ist,
den Lehrern, jedoch nicht in Gegenwart der Schüler,
Verweise zu geben, und, im Falle eines widerspenstigen oder
sonst moralischen Betragens eines Lehrers, an den
Schuldirector sogleich zu berichten. Uebrigens werden die
Schulinspectoren den Lehrern Achtung und eine humane
Begegnung stets erweisen.

§ 12. Bemerkt der Schulinspector Unordnungen,
Un-reinlichkeit, Indecenz an den Schülern, während und
ausser den Lehrstunden, so rügt er sie in der Classe in
Gegenwart des Lehrers und der Schüler und verordnet
sogleich das Notlüge hierüber.

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