Full resolution (TIFF) - On this page / på denna sida - Zwei Handschriften des Fuero von Sobrarbe in nordischen Bibliotheken. Von Konrad Haebler, Dredsen
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KONRAD HAEBLER
dem Texte des Fuero vorausgehen. Das erste Blått, auf dem sich mehrere
Besitzvermerke finden, ist wohl dem Deckel eines älteren Einbandes
auf-geklebt gewesen. Der gegenwärtige Einband, ein Pappband mit
Schweins-lederrücken und Ecken, mit marmoriertem Papier überzogen, ist wohl erst
in Schweden entstanden. Der älteste Eintrag ist wahrscheinlich der des
lic. Atondo: Soy del licendo Atondo del consejo real de Navarra. Von ihm
ging die Handschrift über in den Besitz des schön erwähnten Herrn Boneta,
der sich verewigte mit dem Vermerk: Este Fuero es del senor (?) JA de boneta
vez? de Olite el qual lo tiene del licencdo Atondo que selö dio1. Von dem
Sr. Boneta rühren jedenfalls die Eintragungen auf der Vorderseite des zweiten
Blattes her, die eine Reihe von Entscheidungen genannter Richter von Olite
enthalten, deren letzte auf die Rückseite von Bl. 1 übergreift. Sie sind aus
den Jahrén 1389 und 1390 datiert, sodass also die Eintragungen des lic.
Atdndo noch einer früheren Zeit angehören müssen. Ein weiterer Besitzer
hat nur zweimal seinen Namen »Röda» auf dem Blatte angebracht. Später,
im XVI. Jahrhundert, ist die Handschrift im Besitz eines B. Nachpaino (?)
gewesen, der sich gleichfalls auf diesem Blatte genannt hat. Ihre weiteren
Schicksale ergeben sich aus einem Eintrag auf dem ersten Blått des Index
rubricarum; da steht nämlich: Este libro de Fueros de Navarra y Sobrarbe
me fue presentado en Pamplona a 21 dia de agosto 1693 por el Senor Don
Joseph Maneras Tiburcio auogado del Reyno de Navarra. J. G.
Sparwen-feld. Es ist also der bekannte gelehrte Reisende Johann Gabriel
Sparwen-feld gewesen, durch den die Handschrift nach Schweden gelangt ist. Die
Vorstücke enthalten aber keineswegs nur Besitzvermerke. Auf Blått 2 verso
beginnt in einer Hand, die auch noch dem XIV. Jahrhundert angehört, eine
Reihe von acht zusammengehörigen Gesetzen, es ist mir jedoch nicht
gelungen, sie näher zu bestimmen. Nach dem Inhalt und den därin genannten
Beamten müssen sie aber einer späteren Zeit angehören. Dåran schliessen
sich von späterer Hand auf Blått 4 v. zwei Verordnungen Karls II., von
denen die eine vom 18. September 1331 datiert ist. Ausser den Vorsätzen
ist nun aber auch die ganze Handschrift von einer Unzahl von
Randbemer-kungen begleitet, in denen ich mindestens vier verschiedene Hände zu erkennen
glaube. Die älteste von diesen ist annähernd gleichzeitig mit dem Text,
während die jüngsten Bemerkungen erst dem späten XVI. Jahrhundert
angehören. In ihnen ist eine grosse Menge juristischer Kenntnisse niedergelegt;
1 HÖGBERG las del qual lotiene el lic___ Die Lesung ist undeutlich, doch scheint mir
der Nachsatz: que selö dio H.’s Lesung auszuschliessen. Zweifellos ist die Schrift Atondos
die ältere.
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