Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 2. Die Kritik des Subjektivismus
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52 ERNST CASSIRER
freisprechen. »Wenn ich» — so sagt er — »die Beziehung gegebener
Erkenntnisse in jedem Urteile genauer untersuche und sie, als dem
Verstände angehörige, von den Verhältnissen nach Gesetzen der repro-
duktiven Einbildungskraft, (welches nur subjektive Gültigkeit hat),
unterscheide, so finde ich, dass ein Urteil nichts andres sei, als die Art,
gegebene Erkenntnisse zur objektiven Einheit der Apperzeption
zu bringen. Darauf zielt das Verhältniswörtchen i s t in demselben, um
die objektive Einheit gegebener Vorstellungen von der subjektiven zu
unterscheiden . . . Dadurch allein wird aus diesem Verhältnisse ein
Urteil, d. i. ein Verhältnis, das objektiv gültig ist und sich
von dem Verhältnisse ebenderselben Vorstellungen, worin blos subjek-
tive Gültigkeit wäre, z. B. nach Gesetzen der Assoziation, hinreichend
unterscheidet. Nach den letzteren würde ich nur sagen können: Wenn
ich einen Körper trage, so fühle ich einen Druck der Schwere; aber
nicht: er, der Körper, ist schwer; welches soviel sagen will als: die beiden
Vorstellungen sind im Objekt, d. i. ohne Unterschied des Zustandes des
Subjekts, verbunden und nicht bloss in der Wahrnehmung (so oft sie
auch wiederholt sein mag) beisammen. »4) Es ist offenbar die hier gege-
bene Bestimmung des objektiven Wissens, im Unterschied zum subjek-
tiven Wahrnehmen oder Vorstellen, die Hägerström annimmt, wenn
er erklärt, jedes Urteil sei »eine Auffassung irgend einer Sache als real. »*
2)
Aber was sollen wir in diesem Zusammenhang unter dem Ausdruck
»Sache» verstehen, und was bedeutet es, wenn Hägerström auch sonst
immer wieder nachdrücklich betont, das Kriterium veri sei »nur die
Sache selbst»; — in welcher Weise dagegen das empirische Subjekt zu
seinem Begriff von der Sache gekommen ist, entscheide in keiner Weise
über die Wahrheit.3 4
) Dass es sich hierbei nur um eine Sache handeln
kann, die »im Wissen gesetzt» ist, nicht aber diesem als etwas Fremd-
artiges und Äusseres, als ein »Ding an sich» gegenübersteht, ergibt
sich unmittelbar aus den Prämissen von Hägerströms Erkenntnislehre4).
Die Realität, auf die hier abgezielt wird, muss also gemäss jener Erkennt-
nisform bestimmt werden, durch welche sie allein, als Datum des Wis-
sens, gegeben werden kann. Ist das Urteil als diese Erkenntnisform
erkannt, so zeigt sich, dass die »Sache », nach der wir suchen, nichts ande-
1) Krit. d. r. Vern., 2 Aufl., S. 141 ff, S. W. (Ausg. Cassirer) III, 120 f.
2) Selbstdarst., S. 7.
3) Prinz, d. Wiss., S. 16.
4) s. oben S. 40 ff.
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