Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)
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VIII NILS EDEN
minder zufällige Instruktionen ergänzt. Das Amt des Schatz-
meisters blieb seit 1622 unbesetzt; Anfang 1631 übertrug der
König die Oberaufsicht über die Kammer seinem Schwager,
dem Pfalzgrafen Johann Kasimir, der indessen kraft seiner Ge-
burt eine ausserordentliche Stellung einnahm. Die Zahl der
Kammerräte vermindert sich in den zwanziger Jahren des 17.
Jahrhunderts und die kollegialen Formen scheinen keineswegs
streng beobachtet worden zu sein. Ebenso nahm die Zahl der
Kämmerer und Kammerschreiber ab; an ihre Stelle traten Buch-
halter, an deren Spitze der Holländer Abraham Cabeliou als
Generalbuchhalter stand. Dies hängt damit zusammen,
dass die Revisionsarbeit, die bisher besonders den Kämmerern
obgelegen hatte, eine weitere Erleichterung erfuhr, da die Pro-
vinzialverwaltung nunmehr in der Form von Provinzialre-
gierungen (länsstyrelser) geregelt wurde. Statt dessen
erfuhr die Rechnungsführung durch Einrichtung von Reichs-
etats und Reichshauptbüchern eine Weiterentwicklung.
Die Verwaltung der Barmittel der Krone durch die Rentkammer
gewann eine umso grössere Bedeutung, je mehr sich diese Ein-
künfte infolge der Fortschritte der Geldwirtschaft und infolge
eines neuen Steuersystems vergrösserten. Die Oberleitung der
Rentkammer ward fortan praktisch erfahrenen Geschäftsleuten
übertragen, die den Titel Faktor führten und nicht nur die
Einnahmen und Ausgaben verwalteten, sondern auch eine Menge
Handelsgeschäfte der Krone, wie z. B. den Kupfer- und den
Salzhandel, besorgten.
Das Hofgerioht war bei seiner Gründung dazu ausersehen
worden, teils den Höchsten Gerichtshof, teils eine Zentralbehörde
für die Justizverwaltung zu bilden. Keiner dieser beiden Pläne
verwirklichte sich jedoch. Der König begann bald von neuem
in eigener Person seine Richtergewalt auszuüben und verordnete
bereits 1615, dass die Revision von Plofgerichtsurteilen bei ihm
persönlich beantragt werden könne. Ferner ward 1623 ein be-
sonderes Hofgericht für Finnland, 1630 ein besonderes Hofgericht
für Livland errichtet, so dass der Wirkungskreis des alten Stock-
holmer Svea-Hofgerichts auf das eigentliche Schweden be-
schränkt wurde. In den zwanziger Jahren des 17. Jahrhunderts
begann der König, so oft er persönlich Schweden verliess, dem
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