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638 1560. 25. Juli.
zu Bergen alle jahr, und so oft es die notturft erfurdert oder
si0 YOr §ut ansehen werden, oder es bey ihnen gesucht wurdt,
die lott und wicht besehen und bey ihren pflichten, damit sie
kon. mat. verwandt sein, justificiren, damit sie in ihrer schwer
unverringert pleiben.
15-[ So so11 auch ein eiserne elen, der alten Norgischen
elen gleich, an das rathhaus gehangen werden, darmit jederman
die mass darvon nehmen muge; nach derselbigen lenge sollen
die elen gemacht und gehalten werden, und ein jeder, der
ein- oder ausmisset, sich derselbigen und keiner andern ge
brauchen.
16• Als aber etzliche heuser uf dem strandt sollen wider
privilegia gebauet sein, so sollen dieselbigen zu furderlicher
gelegenheit besichtigt werden, und was nach erkundigung sunder
kon. mat. und des reichs schaden zu gedulden sein, wurdet
sich die kon. mat. gnedigst erzeigen, 2 aber mittler weil soll
nichts neues uf dem strandt gebauet, sondern allein die gebeu,
so jetzo stehen, in besserung und beulichem wesen erhalten
werden 2.
17. Weil dan recht und billich ist, das ein jeder seine ob
rigkeit des lands und stett, darinnen er wohnet, erkenne und
ihres rechtens und gehorsarns gelebe, so sollen alle handtwercks
leute, die zu Bergen wohnen und furder dar kommen werden,
undtei gemeinen stadtrecht und burgerlichen pflichten der stadt
Bergen sein und kon. mat. als ihr hochste obrigkeit erkennen
und halten, darum auch ihnen frey sein, Norgischen und andern
ihre handtwerck 3 zu lemen; ob sie auch von den konigen zu
Norwegen privilegia haben und furlegen werden, sollen sie der
selbigen auch geniessen.
18. Dergleichen soll der deutsche kaufman kon. mat. ho
heit, gericht, gebot und verbot in sachen, so nicht in das con
tor gehong und wider ire privilegia sein, undterworfen und
gehorsam sein.
19. Wan sich ein kaufgesell will zu Bergen oder sunst
im reich besetzen, so soll er erstlich seinem herrn und mar
schop rechenschaft und bescheidt thun, und so derhalben ir
rungen vorfallen wurden, soll dem cleger furderlichs rechts
1 Ny. Nj. 3 Saaledes U 1 ; O Norgische und andere ihre handtwercker;
u • Norgischen und andern ire handwercker. 4 Ny.
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