- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 2. 1589. 17. Sept. 33
haben uns hierneben vor uns und unsere erben auch verpflich
tet, uf begebnen vhall, das dem freulein das leibgeding einge
reumbt wirdt, die ambtleutte und diener aus unser cammer zu
besolden, jedoch das dem freulein alle wege frey stehe, solche
unterhaltung von unsern verordenten zu empfahen und davon
die ambtleutte selbs zu besolden, oder aber solchs die unsern
zu verrichten zulassen, wie es Ihrer L. dazumahl am gefellig
sten sein wirdt. Und soll Ihre L. macht haben, solche ambts
diener ihres willens und gefallens zu enturlauben und zu bestel
len, doch das solche jederzeit darzu verordente zu versehung
der grenitz und was der hohen obrigkeit anhanget qualificirt
und tauglich sein.
6. Und do gemelte unsere schlosser und embter an jahr
lichen gewissen nutzungen und einkommen, wie obgemeldt, die
funfzehen tausent thaler nicht tragen 1 konten, so sollen dassel
big aus unser cammer zu Wulfenbuttel erstattet und darfur un
ser saltzwergk Liebenhalle pro hypotheca undersetzet werden.
7. Darzu wollen wir, herzog Heinrich Julius, unser zu
kunftigen gemahl mit funfzehen tausent thaler, darvon Ihrer L.
jåhrlich sieben hundert und funfzig thaler aus unser cammer
zu empfahen haben sollen, welche Ihr L. auch jåhrlich die zeit
ihres lebens zu gewarten und zu empfahen, bemorgengaben,
der gestaldt wie wir darob unserm freundtlichen lieben gemahl
sonderbahre verschreibung und versicherung auf oberwehntes
saltzwergk Liebenhallen geben wollen.
8. So wollen wir auch obgemelte unsere schlosser und
embter in baulichem wesen und also zurichten, das unser zu
kunftig gemahl auf den vhall, welcher im willen des Allmech
tigen stehet, ihre furstliche wohnung und wesendt dar haben
muge. So soll auch aller vorrath uf den schlossern und emb
tern Schonungen und Jerxen dar gelassen werden, wie er zur
zeit unsers absterbens befunden wirdt.
9. Wann auch wir zu der zeit, das die rente und zinse
der schlosser und embter noch nicht betagt weren, thodts hal
ber abgehen wurden, so soll unser gemahl so lang, biss die
betagung der zinse kumbt, furstlich unterhalten oder Ihrer L.
R: ertragen.

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