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50 1590. 24. Sept. Nr. 3.
gepuerlichen vollenziehen und durch S. L. eigenen eydtschwur
in der person bekreftigen soll und will, mit dieser angehengten
austriicklichen verpflichtung und freystellung, da Seine L. sich
dessen verweigern und eine solche obspecificirte christliche ca
pitulation, wie obgedacht, wurcklichen nicht vollenziehen wurden,
das alsdan die beschehene postulation und darauf erfolgte in
timation durchaus nichtig, uncreftig, unbundig und von keinen
wurden und kreften sein und hochgedachtes unsers freundt
lichen lieben sohns und engkels, lierzogen Ulrichs Lieb noch an
dere ihrentwegen sich derselben im weinigsten nicht zu erfreu
wen noch zu geniessen, sondern vielmehr oft- und wollgedachtes
tumbcapittel der tumbkirchen und stift Schwerin ohn alles fer
ner bedencken einen andern coadjutorem und administratoren!
zu postuliren oder zu erwehlen macht haben sollen und mogen.
Wie dan auch auf solchen unverhofften fall alle lehen- und
amptleute, stedte und andere des stifts Schwerin underthanen
aller pflicht und eide — wo sie dem herrn postulaten, unsern
freundtlichen lieben sohn und engkeln, diesfals einige gethaen
hetten oder ihnen zu thuen mochte angemuetet werden — ledig
und loss und alsdan dem capittel allein mit eiden und pflichten
verwandt sein sollen.
2. Sollte aber der liebe Gott iiber uns, herzog Ulrichen zu
Meckelburgk, als itzigen des stifts Schwerin administratorn —
wolchs doch allein in seiner gottlichen allmacht henden stehet
— ehe dan und zuvor der her postulat seine achtzehen jahr
erreichet, in gnaden gepieten, auf den fall soll die regierung
und verwaltung des stifts Schwerin — wie solchs ohne das
also zu rechte versehen und bey andern stiften gebreuchlich —
biss solange Seine herzog Ulrichs zu Schleswig, Holstein etc
Lieb zu obgedachten ihren manbaren jharen kommen, bey dem
tumbcapittel sein und pleiben, doch das alles, was iiber die
regierungsburden, zimblichen underhalt der stiftsheuser, gebeu
ten, diensten und anderer notturft jårlich kan geiiberigt wer
den, zu underhaltung des herrn postulaten und zu befoderung
Seiner Lieb studien angewandt, das iiberige aber dem stift
und herrn postulaten zu guette aufgelegt und davon jhårlich
dem herrn postulaten und capittel von den verwaltern gepuer
liche rechnung gethaen werden.
3. So wollen wir gleichsfals bey unsern auch freundt
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