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Nr. 9. 1601. 20. Dec.
wolfahrt — volnzogen, daselbst zu unserm gebrauch bekommen
und geniessen werden, derhalben so sollen und wollen wir uns
an solchen obgeschriebenen unsers gnedigsten und vielgeliebten
hern brudern milden aus- und abrichtungen an statt alles un
sers erblichen antheils in den furstenthumben Schleswig, Hol
stein und andern derselben incorporirten landen nebenst allen
andern von unserm hochstsehligen hern vatern herruhrenden
erblichen herlig- und gerechtigkeiten, so viel deren albereits an
uns erledigt und gefallen oder kunftig erledigt werden und an
uns fallen konnen oder mogen, freundtlich begnugen lassen,
auch weiter wir oder unsere erben von hochstgemeltem unserm
freundtlichen vielgeliebten hern brudern oder Seiner Kon. Mat.
und L. erben wegen unsers angebornen gebiihrenden dritten
theils auch aller anderen erbgerechtigkeit an schlossern, stetten,
dorffern, landt und leuten auch derselben appertinentien und
allem vorraht, beweglich und unbeweglich, liggende und fah
rende, von unserm hochstsehligen hern vatern weilandt konig
Friederichen dem andern, hochstloblicher christmilder gedecht
nus, herruhrende, so bereits gefallen oder kunftiger zeit uns
noch zufallen konte, und wir uns einiger gestalt mit recht oder
einigem schein des rechten jemals anzumassen haben mochten,
davon nichts begehren, davon auch in- oder ausserhalb rech
tens, noch auch durch keine andere gutliche oder ungutliche
mittel und wege, wie die auch sein oder kunftig erdacht wer
den konnen, vor uns selbst oder unsere erben oder auch durch
jemandt anders in alle ewigkeit hinfuhro nichts suchen oder
fordern, sondern wir fur uns und unsere erben renuncyren und
vorziehen uns dessen allen mit gutem vorbedachtem wolbera
thenem muthe, wissen und willen.
Wir cediren, ubergeben und abtreten auch fur uns und un
sere erben solchen obangezogenen unsern drittentheil an gemel
ten beiden furstenthumben und allen derselben appertinentien
und incorporirten landen nebenst allen unsern daran habenden
erblichen recht und gerechtigkeiten hiermit austrucklich hochst
gemeiter Kon. Mat., unserm freundtlichen vielgeliebten hern
brudern allein — als dessen Kon. Mat. und L. allein und sonst
kemant anders uns davon volnkommene erstattung gethan hat
— uns und unsern erben hinfuro daran gar nichts in alle ewig
keit vorbehaltende und reservirend.
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