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1602. 1. Maj.
Nr. 11.
der und aller andern recht, satzung und freyheit wir hiebevorn
gnugsamb bericht empfangen undt uber dasselbe unser wissen
uns in diese verzeihung freywilliglich gegeben.
Wir, unsere erben oder jemandts von unserntwegen sollen
undt wollen auch dieser unser obvermelter erbverzicht zuwieder
keine gnade, freyheit, restitution des alters oder ander sachen
halben absolution weder von kaysern noch andern gewalten
und obrigkeitten, wie die nahmen haben mogen, oder anders,
so unserm freundtlichen lieben herrn brudern und S. L. leibs
erben zu nachtheil gereichen mochte, nicht erwerben, suchen
oder ausbringen, und da gleich dasselbe geschehe, oder die aus
eigener macht und bewegnus der obrigkeit uns oder unsern er
ben kunftiglich mitgetheilet oder von andern erworben wurde,
dasselbe nicht annehmen, noch uns dero wieder den inhalt die
ser unser verzicht gebrauchen, in keine weise noch wege die
zu erdencken, sondern was also erlangt, dasselbige soll nicht
statt haben, uncråftig und bemeltem unserm freundtlichen lieben
herrn brudern, dem konige zu Dennemarcken, oder S. L. erben
obberurter våtterlicher und bruderlicher erbschaften halben un
schåd- und unnachtheilig sein, und da S. L. oder dero erben
einer mehren und weittern verzeihung undt renunciation, dan
die vorgeschrieben, noth wehre oder sein wurde, wollen wir
dieselbe vor uns und unsere erben dero und ihnen alsdann,
wie auch jetzo, hiermit auch gethan haben.
Alle undt jegliche puncte, articul und inhaltungen dieser
vorzicht verbinden, verpflichten und versprechen wir uns bey
unsern furstlichen wiirden und ehren wahr, stedt, fest undt un
verbruchlich zu halten, undt zu mehrer sicherheit und volln
kommener sterckung und becreftigung dieser unser verzicht
haben wir solches alles vermittelst eines leiblichen eydes ver
sprochen undt zugesagt. Doch ob es sache were, dass sichs
begebe, dass der obbenante koning Christian und andere unsere
freundtliche liebe brudere neben Ihren L. L. L. ehlich gebornen
leibserben mit tode abgiengen, so soll uns und unsern erben
unbenommen sein, alles das zu erben, was uns vermacht und
gegeben oder sonst von natur und rechts wegen als einer rech
ten erbin zu erben gebuhret, ohne gefehrde.
Dessen allen zu wahrer urkundt haben wir diesen verzicht
brif mit eigener handt unterschrieben und unser angeborn pet
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