- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 19. 1618. 30. Marts.
bezeiget und erwiesen werden. Hingegen wan Ihre L. alhier
in unsern reichen einen gesandten oder agenten haben und halten
svolten, soll ihm eben dasselbige von uns und den unsern reci
proce wiederfahren.
18. Zoll oder andere imposten, wes nahmbens die immer
sein mugen, belangend, soll von den guttern, so aus Seylon in
Dennemarcken gefiihret werden, sechs pro centum in alles al
hier in Dennemarcken so vol fur die ausfahrt und zollen von
Seylon, als von den zollen der einkunft und anfahrt in Denne
marcken, nach dem die Seylonsche wahren alhier in Denne
marcken geiten mugen, genommen werden: von den guttern
und wahren aber, so aus Dennemarcken nacher Seylon uber
fuhret werden, soll ein, anderthalb, zwey oder mehr pro centum
genommen werden nach dem als man befmden wirdt, das die
gutter viel oder wenig abtragen konnen. Jedoch sollen die aus
Dennemarcken ihren zollen, den sie auf Seylon schuldig wegen
der gutter, die sie daselbst von und an sich gehandlet, nicht
aldar uf Seylon, besondern alhier im reich an Ihrer L. gesand
ten oder agenten zahlen und entrichten. Wie dan auch nicht
desto weniger die Seylonschen den zollen, so sie uns von ihren
wahren schuldig, unsern darzu verordneten alhier in Denne
marcken entrichten sollen, also das Ihre L. von den unsern
aldar uf Seylon keinen zollen nemben sollen; jedoch sollen von
den guttern, so nicht uf Seylon besondern an andern ortern
gekaufft werden, an Ihre L. kein zoll gegeben werden, als uns
auch die Seylonschen von den wahren, welche sie nicht in
Dennemarcken besondern anderswo gekaufft, keinen zollen ge
ben sollen. Was nun also von dem zollen, wie oben gemeltet,
so woll wegen der Dennemarckischen als der Seylonschen wah
ren in heiden reichen und landen fallen und einkommen wirdt,
solchs soll unter uns und Ihrer L. in zwey gleiche theile auf
vorgehende richtige liquidation getheilet werden, also das die
eine helfte uns und die andere helfte Ihrer L. gesandten alhier
zukomme.
19. Vom geldt oder muntzsorten von silber oder goldt, so
in des einen oder des andern herrn reiche und landen gefuhret
werden, soll kein tribut oder impost einiger weise genommen
werden. Metal aber, so nicht gemuntzet, soll seinen zoll geben.
20. Belangendt bar geldt, ob dasselbe aus Seylon mag aus-
gefuhret werden, darvon soll mit Ihrer L. ins kunltige abson
derlich und in particulier gehandlet werden.
21. Unsern underthanen, so mit unserm kdniglichen pass,
als obgedacht, versehen sein, soll es freystehen, uf Seylon mit
Ihrer L., mit den fursten, mit denen vom adel, mit burgern
und allen andern stenden, die pauren per expressum ausgenom
men, allenthalben frey zu handlen, ihr gewerb zu treiben und

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