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1621. 3. Sept. Nr. 28.
beiderseits anverwandte herrn freunde als amicabiles mediatores
componiret werden.
9. Wokegen des herrn ertzbischoffen F. G. sich gegen
hogstgedachte Ih. Kon. Mat. vorsprochen, zu ohnverlengeter,
schleuniger und wiircklicher beforderung und erhaltung obge
dachten coadjutorats und folgiger succession ihren darzu be
huefigen consens zu ertheilen und einem ehrwurdigen thumb
capitul zu Bremen alsovort zu eroffenen und sonst zu allen
vormiiegsamen dienstleistungen sich erbotten. Gestaldt Ih. Kon.
Mat. hinwieder bey begebender occasion des hern ertzbischoffen
F. G. allen favor und guten willen zu erweisen geneigt. Und
seint also durch gottliche verleihung alle zwischen mehrhogst
gedachter Ih. Kon. Mat. und des hern ertzbischoffen F. G. vor
gewesene irsalen und misshelligkeiten gentzlich und zum grund
ufgehoben, und hingegen stetswehrende freundtschaft und be
stendiges vortrauen wieder angerichtet worden.
10. Auf dass nun diese vorgleichung und deren gentzliche
vorfassung so woll von Ih. Kon. Mat. und hogstgedachten des
hern ertzbischoffen F. G. bey koniglichen und respective furst
lichen ehren und treuen fest und unvorbruchlich gehalten
und zu ewigen tågen dawieder nicht gelebet werden miiege, so
sein dieser vortråge drey gleichlautend ufgerichtet, dieselbe alle
und jede von vielhogsterwehnter Ih. Kon. Mat. fur sich und im
nahmen ihres freundtlichen vielgeliebten hern sohns, herzogen
Friederichen zu Schleswig, Holstein F. G., und aller Ih. Kon.
Mat. erben und nachkommen, imgleichen von dickbesagter des
herrn ertzbischoffen F. G. allerseits vorbindtlich, von herzog
Friederichen zu Schlesvig, Holstein F. G. bey dem fiinften und
siebenden punct obligatorie, bey denen iibrigen samptlichen
posten aber als guetlichem herrn unterhandler zu der wissen
schaft mit eignen handen unterschrieben und mit ihren respec
tive konig- und furstlichen insiegeln befestiget.
So geschehen den dritten Septembris anno eintausent sechs
hundert ein und zwantzig.
Christian. J. Friederich. Friederich.
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