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494 1621. 3. Sept. Nr. 28
laturen, in- oder ausserhalb ertzstifts Bremen gelegen, doch
demselbigen angehorig, zu geben und mitzutheilen sich unter
stehen, obgleich selbige uf die zeiten und falle, wan ehe S. L.
die vollenkommene regierung als ein ertzbischof in handen, wur
den gerichtet; und soferne dawieder beschehe, sollen solche
brieffe, concessiones gratiæ und expectativæ allerdings craftloss
und von unwurden sein, diejenigen auch, welche sie ausgebracht
undt erhalten, zudem was sie dergestaldt zu erlangen begehret
keines wegs gelassen noch verstattet werden.
11. Wir wollen auch mit allem fleisse daran sein, dass
unser geliebter sohn forthin in gottesfurcht, wahrer christlicher
religion und allen gutten furstlichen tugenden und sitten der
massen ferners erzogen werde, dass es S. L. zu sondern ruhm
gereichen solle.
12. Wir wollen auch S. L. in dero jugendt zu den rath
schlågen, unser eigenen auch angestelten audientien vornehmer
parteyen, wie nicht weiniger zu reichs- und creyssachen ziehen,
dadurch sie zu gewohnen, hiernegst, da sie zu der regierung
des ertzstifts kommen, nicht allein in causis publicis et status
ihre consilia und actiones desto vernunftiger und gewisser zu
fiihren, sondern auch die unterthanen selbigen ertzstifts in ih
ren furbringenden clagen und anliegen in der persohn gerne zu
horen und nicht alles ohne unterscheidt zu determination an
råhte und dienere zu verweisen, auch sich im leben und wandel
dergestaldt zu verhalten, dass es S. L. erlangten ertzbischof
lichen dignitet und standt gemeess, bey dero benachbarten fur
sten und herrn oder auch geringern unverweislich sein, wei
niger das daher mehrgemeldt thumbcapittul bewiesener befur
derung halber einiche reu schopffen moge.
13. Und nachdem hochgemelter unser sohn herzog Friederich
noch minderjåhrig und umb desto weiniger qualificirt, sich
selbst efficaciter zu verobligiren, so haben wir aus vatterlicher
liebe und zuneigung, damit das thumbcapittul auch der gantze
ertzstift Bremen zu aller gebuhr gesichert sein mugen, uns, un
sere erben und nachfolgere fur vielgedachten unsern sohn her
zogen Friederichen verpflichtet, dass nach beschehener wahl, da
S. L. in coadjutorem Bremischen ertzstifts eligirt und erkoren
werden, dieselbige alle dasjenige, was unser lieber vetter der
herr ertzbischof mit uns, sodan was wir mit wolgemeltem
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